Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3,) fällt, die Entscheidung über:
a)Litera adie Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
b)Litera bdie Gewährung von sonstigen Leistungen,
c)Litera cden Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
d)Litera ddie Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
e)Litera edie Ersatzansprüche Dritter.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
a)Litera ain den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
b)Litera bin den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
c)Litera cin den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undin den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
d)Litera din den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e,
(3)Absatz 3Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach § 14a und der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Paragraph 14 a und der Abschluss von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,
(4)Absatz 4Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Absatz eins,, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5)Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
a)Litera ain den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach Paragraph 26, nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
b)Litera bin den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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