§ 14 TMSG Zusatzleistungen

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
    1. a)Litera aSachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
      1. 1.Ziffer einsim Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) oderim Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) oder
      2. 2.Ziffer 2bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr,bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, pro Jahr,
    2. b)Litera bHilfe zur Arbeit
      1. 1.Ziffer einsdurch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9,durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,,
      2. 2.Ziffer 2durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbeträge hinaus gewährt werden.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 5 c, Absatz 4, festgelegten Höchstbeträge hinaus gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
    1. a)Litera ader Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
    2. b)Litera bder Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
    3. c)Litera cder Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
    4. d)Litera dder Kosten einer Kaution; übersteigt der Wohnaufwand der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstbetrag übernommen werden. Die Kosten einer Kaution sind höchstens im Ausmaß des dreifachen des nach § 5c Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Betrages zu übernehmen. Übersteigt der Wohnaufwand den maßgebenden in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag um mehr als 15 v. H. so dürfen die Kosten einer Kaution nicht übernommen werden.der Kosten einer Kaution; übersteigt der Wohnaufwand der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 5 c, Absatz 4, festgelegten Höchstbetrag, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstbetrag übernommen werden. Die Kosten einer Kaution sind höchstens im Ausmaß des dreifachen des nach Paragraph 5 c, Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Betrages zu übernehmen. Übersteigt der Wohnaufwand den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 5 c, Absatz 4, festgelegten Höchstbetrag um mehr als 15 v. H. so dürfen die Kosten einer Kaution nicht übernommen werden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können in begründeten Einzelfällen höhere Kosten einer Kaution übernommen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz 3, Litera a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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