§ 15 TMSG Einsatz der eigenen Mittel

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu den eigenen Mittel des Hilfesuchenden gehören sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung
    1. a)Litera ahat der Hilfesuchende sein Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 5, 6, 7 und 8 einzusetzen undhat der Hilfesuchende sein Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 und der Absatz 5, 6, 7 und 8 einzusetzen und
    2. b)Litera bist sein Einkommen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 und 4 anzurechnen. Sonderzahlungen sind dabei rechnerisch gleichmäßig auf alle Monate aufzuteilen.ist sein Einkommen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 und der Absatz 3 und 4 anzurechnen. Sonderzahlungen sind dabei rechnerisch gleichmäßig auf alle Monate aufzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
  3. (2a)Absatz 2 a,Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.
  4. (3)Absatz 3,Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
    1. a)Litera aa 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), wenn er über einen Behindertenpass nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügt und einem Erwerb nachgeht, trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind bis zum Ende des Pflichtschulalters betreut,a 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,), wenn er über einen Behindertenpass nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügt und einem Erwerb nachgeht, trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind bis zum Ende des Pflichtschulalters betreut,
    2. b)Litera bb 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), für eine Dauer von zwölf Monaten, wenn er während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Freibetrag kann erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Abzug erneut in Abzug gebracht werden. Ist der Abzug des Freibetrages für weniger als zwölf Monate erfolgt, so ist dieser für die nicht ausgeschöpften Monate auch vor Ablauf dieser Frist in Abzug zu bringen.b 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,), für eine Dauer von zwölf Monaten, wenn er während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Freibetrag kann erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Abzug erneut in Abzug gebracht werden. Ist der Abzug des Freibetrages für weniger als zwölf Monate erfolgt, so ist dieser für die nicht ausgeschöpften Monate auch vor Ablauf dieser Frist in Abzug zu bringen.
  5. (4)Absatz 4,Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
  6. (5)Absatz 5,Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
    1. a)Litera aGegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
    2. b)Litera bGegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
    3. c)Litera cGegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
    4. d)Litera dKraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
    5. e)Litera eErsparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Sechsfachen des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen. Im Fall einer untypischen Schenkung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft, ist die Schenkung so zu behandeln, dass sie weiterhin dem Schenkungsgeber zuzurechnen ist.Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Sechsfachen des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,), im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen. Im Fall einer untypischen Schenkung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft, ist die Schenkung so zu behandeln, dass sie weiterhin dem Schenkungsgeber zuzurechnen ist.
  7. (6)Absatz 6,Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Absatz 5, Litera a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Absatz 5, Litera e, nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
  8. (7)Absatz 7,Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
  9. (8)Absatz 8,Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Absatz 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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