Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Arbeit besteht in
a)Litera ader Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
b)Litera bder Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,
c)Litera cder Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen
1.Ziffer einsIntegrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder
2.Ziffer 2Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,
d)Litera dder Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.Zuschüsse nach Litera a, dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.
(2)Absatz 2,Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung beziehen, bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gewährt werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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