Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Grundleistungen nach § 5b und § 5c gebühren als weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes nachstehende, auf Basis des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) bemessene, Zuschläge:Zusätzlich zu den Grundleistungen nach Paragraph 5 b und Paragraph 5 c, gebühren als weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes nachstehende, auf Basis des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) bemessene, Zuschläge:
a)Litera afür eine Person, die nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen sie zur Obsorge berechtigt ist oder war, und zumindest eine dieser Personen weiterhin minderjährig ist und überwiegend in der gleichen Wohneinheit lebt:
1.Ziffer einsfür die erste minderjährige Person 10 v.H.
2.Ziffer 2für die zweite minderjährige Person 7,5 v.H.
3.Ziffer 3für die dritte minderjährige Person 5 v.H.
4.Ziffer 4für jede weitere minderjährige Person 3 v.H.
b)Litera bfür bezugsberechtigte volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:pro Person 18 v.H.
(2)Absatz 2,Wird aufgrund der Hinzuzählung von Zuschlägen nach Abs. 1 zur Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 5a Abs. 1) die Deckelung nach § 5e überschritten, gebühren insoweit keine Zuschläge.Wird aufgrund der Hinzuzählung von Zuschlägen nach Absatz eins, zur Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraph 5 a, Absatz eins,) die Deckelung nach Paragraph 5 e, überschritten, gebühren insoweit keine Zuschläge.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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