Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt 60 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1).Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt 60 v.H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 5 a, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird abweichend von Abs. 1 eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 18 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1) gewährt.Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird abweichend von Absatz eins, eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 18 v.H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 5 a, Absatz eins,) gewährt.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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