Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Grundleistungen werden als Sachleistungen oder als monatliche, zwölf Mal jährlich gebührende pauschale Geldleistungen gewährt; dabei ist im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass ein Monat 30,5 Tage hat. Soweit Sachleistungen gewährt werden, sind diese mit ihrem angemessenen Geldwert auf den Grundleistungsanspruch anzurechnen. Die Grundleistungen umfassen
a)Litera aLeistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie
b)Litera bLeistungen zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2)Absatz 2,Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so sind das Bestehen eines Anspruchs sowie die Bemessung der Höhe der Grundleistungen für jede dieser Personen individuell zu beurteilen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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