§ 1 TMSG Ziel, Grundsätze
- (1)Absatz eins,Leistungen der Mindestsicherung sollen
- a)Litera adie Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen,
- b)Litera bdas Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen,
- c)Litera czur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten beitragen,
- d)Litera dintegrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
- e)Litera edie dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben sowie eine optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
- (2)Absatz 2,Mindestsicherung ist nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind oder denen eine soziale Notlage droht, wenn deren Eintritt dadurch abgewendet werden kann, und die bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
- (3)Absatz 3,Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
- (4)Absatz 4,Leistungen der Mindestsicherung sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
- (5)Absatz 5,Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
- (6)Absatz 6,Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
- (7)Absatz 7,Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
- (8)Absatz 8,Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
- (9)Absatz 9,Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2 TMSG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,In einer Notlage befindet sich, wer
- a)Litera aseinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)Litera baußergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
- (2)Absatz 2,Alleinstehend ist, wer nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
- (3)Absatz 3,Alleinerziehend ist, wer nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen er zur Obsorge berechtigt ist und diese Personen mit ihm überwiegend in derselben Wohneinheit wohnen.
- (4)Absatz 4,Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen können, oder Lebensgefährten sind, bilden jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Teilhabe leben und Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, beziehen, auszuschließen.Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen können, oder Lebensgefährten sind, bilden jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Teilhabe leben und Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, beziehen, auszuschließen.
- (5)Absatz 5,Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
- (6)Absatz 6,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
- (7)Absatz 7,Der Wohnaufwand umfasst die tatsächlichen, wiederkehrenden Aufwendungen eines Hilfesuchenden für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so umfasst der Wohnaufwand die tatsächlichen, wiederkehrenden Aufwendungen aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
- (8)Absatz 8,Personen mit Behinderungen sind Personen, die über einen Behindertenpass nach § 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes verfügen oder für die eine erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird.Personen mit Behinderungen sind Personen, die über einen Behindertenpass nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes verfügen oder für die eine erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird.
- (9)Absatz 9,Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
- (10)Absatz 10,Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
- (11)Absatz 11,Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
- (12)Absatz 12,Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
- (13)Absatz 13,Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
- (14)Absatz 14,Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 3 TMSG Persönlicher Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf der Frist sind zudem aufenthaltsberechtigte Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR-Abkommens und der Schweiz und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Mindestsicherung aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
- (2)Absatz 2,Mindestsicherung kann nur Personen gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
- (3)Absatz 3,Personen, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 1 anspruchsberechtigt sind, können Grundleistungen auf Grundlage des Privatrechts gewährt werden, sofern der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.Personen, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz eins, anspruchsberechtigt sind, können Grundleistungen auf Grundlage des Privatrechts gewährt werden, sofern der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
- (4)Absatz 4,Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
- a)Litera aPersonen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Tirol,
- b)Litera bFremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
- c)Litera causreisepflichtige Fremde,
- d)Litera dPersonen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
- e)Litera ePersonen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen) und
- f)Litera fvolljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, es sei denn, dass sie nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§ 4 TMSG Form und Arten der Mindestsicherung
- (1)Absatz eins,Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
- (2)Absatz 2,Zu den Grundleistungen zählen:
- a)Litera adie Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes,
- b)Litera bdie Befriedigung des Wohnbedarfes,
- c)Litera cder Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
- d)Litera ddie Übernahme der Bestattungskosten.
- (3)Absatz 3,Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
- a)Litera adie Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
- b)Litera bdie Hilfe zur Arbeit,
- c)Litera cder Hilfeplan,
- d)Litera ddie Zusatzleistungen.
- (4)Absatz 4,Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 TMSG Gewährung der Grundleistungen
- (1)Absatz eins,Die Grundleistungen werden als Sachleistungen oder als monatliche, zwölf Mal jährlich gebührende pauschale Geldleistungen gewährt; dabei ist im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass ein Monat 30,5 Tage hat. Soweit Sachleistungen gewährt werden, sind diese mit ihrem angemessenen Geldwert auf den Grundleistungsanspruch anzurechnen. Die Grundleistungen umfassen
- a)Litera aLeistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie
- b)Litera bLeistungen zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
- (2)Absatz 2,Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so sind das Bestehen eines Anspruchs sowie die Bemessung der Höhe der Grundleistungen für jede dieser Personen individuell zu beurteilen.
§ 5a TMSG Bemessungsgrundlage
- (1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage für die Grundleistungen wird als Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach der auf Grundlage des Abs. 2 erlassenen Ausgangsbetragsverordnung ermittelt. Sie beträgt pro Person und Monat:Die Bemessungsgrundlage für die Grundleistungen wird als Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach der auf Grundlage des Absatz 2, erlassenen Ausgangsbetragsverordnung ermittelt. Sie beträgt pro Person und Monat:
- a)Litera afür eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 v.H.
- b)Litera bfür in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
- 1.Ziffer einsje bezugsberechtigter Person 70 v.H.
- 2.Ziffer 2ab der dritten bezugsberechtigten volljährigen Person 45 v.H.
Die Summe dieser Geldleistungen ist rechnerisch gleichmäßig auf alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen aufzuteilen;- c)Litera cfür in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen
- 1.Ziffer einsbei einer minderjährigen Person 30 v.H.
- 2.Ziffer 2bei zwei minderjährigen Personen je Person 25 v.H.
- 3.Ziffer 3bei drei minderjährigen Personen je Person 21 v.H.
- 4.Ziffer 4bei vier minderjährigen Personen je Person 17 v.H.
- 5.Ziffer 5bei fünf minderjährigen Personen je Person 14 v.H.
- 6.Ziffer 6ab sechs minderjährigen Personen je Person 12 v.H.
Bei der Anzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Personen sind auch jene zu berücksichtigen, die sich in keiner Notlage nach § 2 Abs. 1 befinden. Vollendet eine minderjährige Person innerhalb eines Monats das 18. Lebensjahr, so gilt sie für dieses Monat weiterhin als minderjährig.Bei der Anzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Personen sind auch jene zu berücksichtigen, die sich in keiner Notlage nach Paragraph 2, Absatz eins, befinden. Vollendet eine minderjährige Person innerhalb eines Monats das 18. Lebensjahr, so gilt sie für dieses Monat weiterhin als minderjährig. - (2)Absatz 2,Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung hat den Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die aus dem Ausgangsbetrag abgeleiteten Beträge der Bemessungsgrundlage (Abs. 1) sind als Anlage zu dieser Verordnung kundzumachen.Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung hat den Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die aus dem Ausgangsbetrag abgeleiteten Beträge der Bemessungsgrundlage (Absatz eins,) sind als Anlage zu dieser Verordnung kundzumachen.
- (3)Absatz 3,Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 5b TMSG Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes
- (1)Absatz eins,Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt 60 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1).Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt 60 v.H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 5 a, Absatz eins,).
- (2)Absatz 2,Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird abweichend von Abs. 1 eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 18 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1) gewährt.Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird abweichend von Absatz eins, eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 18 v.H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 5 a, Absatz eins,) gewährt.
§ 5c TMSG Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes
- (1)Absatz eins,Die Höhe der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes bemisst sich nach dem tatsächlichen Wohnaufwand (§ 2 Abs. 7), sofern in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist.Die Höhe der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes bemisst sich nach dem tatsächlichen Wohnaufwand (Paragraph 2, Absatz 7,), sofern in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2,Die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 höchstens 70 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1. Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Abs. 4.Die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen unter Einbeziehung des Pauschales nach Absatz 6, höchstens 70 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Absatz 4, festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Absatz 4,
- (3)Absatz 3,Leben in einer Wohneinheit mehrere Personen, die keine Haushaltsgemeinschaft bilden, so betragen die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 höchstens 40 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1. Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Abs. 4.Leben in einer Wohneinheit mehrere Personen, die keine Haushaltsgemeinschaft bilden, so betragen die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs unter Einbeziehung des Pauschales nach Absatz 6, höchstens 40 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Absatz 4, festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Absatz 4,
- (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung regional gestaffelte Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes festzulegen. Dabei ist auf das regionale Verhältnis der Mietkosten für Standardwohnungen auf Grundlage der Basismietwerteverordnung, LGBl. Nr. 47/2025, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf den Wohnbedarf des betreffenden Bezieherkreises Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung regional gestaffelte Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes festzulegen. Dabei ist auf das regionale Verhältnis der Mietkosten für Standardwohnungen auf Grundlage der Basismietwerteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf den Wohnbedarf des betreffenden Bezieherkreises Bedacht zu nehmen.
- (5)Absatz 5,Im Fall einer Haushaltsgemeinschaft ist die Summe der individuellen Höchstansprüche aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden nach Abs. 3 dem tatsächlichen Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 gegenüberzustellen. Die dem jeweiligen Hilfesuchenden gebührenden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind in der Folge wie folgt zu bemessen:Im Fall einer Haushaltsgemeinschaft ist die Summe der individuellen Höchstansprüche aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden nach Absatz 3, dem tatsächlichen Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Absatz 6, gegenüberzustellen. Die dem jeweiligen Hilfesuchenden gebührenden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind in der Folge wie folgt zu bemessen:
- a)Litera aÜbersteigt oder entspricht der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 der Summe der individuellen Höchstansprüche, so gebühren jedem Hilfesuchenden Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe seines individuellen Höchstanspruches nach Abs. 2 und 3.Übersteigt oder entspricht der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Absatz 6, der Summe der individuellen Höchstansprüche, so gebühren jedem Hilfesuchenden Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe seines individuellen Höchstanspruches nach Absatz 2 und 3,
- b)Litera bUnterschreitet der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 die Summe der Höchstansprüche, so gebührt jedem Hilfesuchenden ein aliquoter Anteil des tatsächlichen Wohnaufwandes unter Berücksichtigung des Pauschales nach Abs. 6. Der dabei zugeteilte Anteil darf den individuellen Höchstanspruch eines Hilfesuchenden nach Abs. 2 und 3 nicht überschreiten und ist rechnerisch gleichmäßig auf die Hilfesuchenden aufzuteilen.Unterschreitet der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Absatz 6, die Summe der Höchstansprüche, so gebührt jedem Hilfesuchenden ein aliquoter Anteil des tatsächlichen Wohnaufwandes unter Berücksichtigung des Pauschales nach Absatz 6, Der dabei zugeteilte Anteil darf den individuellen Höchstanspruch eines Hilfesuchenden nach Absatz 2 und 3 nicht überschreiten und ist rechnerisch gleichmäßig auf die Hilfesuchenden aufzuteilen.
- (6)Absatz 6,Für den Aufwand für Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben sind 15 v.H. der Bemessungsgrundlage pauschal festzusetzen. Kann ein Hilfesuchender einen höheren Aufwand für Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben nachweisen, so gebührt ihm der tatsächliche Aufwand, soweit dadurch der individuelle Höchstanspruch nach Abs. 3 nicht überschritten wird. Diese Leistungen gebühren nicht, insoweit ein Aufwand hierfür nicht anfällt oder der Bezugsberechtigte hierfür gesonderte bedarfsdeckende Leistungen nach diesem Gesetz erhält.Für den Aufwand für Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben sind 15 v.H. der Bemessungsgrundlage pauschal festzusetzen. Kann ein Hilfesuchender einen höheren Aufwand für Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben nachweisen, so gebührt ihm der tatsächliche Aufwand, soweit dadurch der individuelle Höchstanspruch nach Absatz 3, nicht überschritten wird. Diese Leistungen gebühren nicht, insoweit ein Aufwand hierfür nicht anfällt oder der Bezugsberechtigte hierfür gesonderte bedarfsdeckende Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
- (7)Absatz 7,Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sind, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, direkt an Dritte auszubezahlen. Bestehen keine Gründe für die Annahme, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch den Hilfesuchenden oder die Haushaltsgemeinschaft zweckwidrig verwendet werden, können die Geldleistungen auf Verlangen des Hilfesuchenden direkt an diesen ausgezahlt werden. Soweit die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nicht an den Vermieter ausbezahlt werden, ist das Pauschale nach Abs. 6 jedenfalls direkt an den Hilfesuchenden auszubezahlen.Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sind, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, direkt an Dritte auszubezahlen. Bestehen keine Gründe für die Annahme, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch den Hilfesuchenden oder die Haushaltsgemeinschaft zweckwidrig verwendet werden, können die Geldleistungen auf Verlangen des Hilfesuchenden direkt an diesen ausgezahlt werden. Soweit die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nicht an den Vermieter ausbezahlt werden, ist das Pauschale nach Absatz 6, jedenfalls direkt an den Hilfesuchenden auszubezahlen.
§ 5d TMSG Zuschläge
- (1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Grundleistungen nach § 5b und § 5c gebühren als weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes nachstehende, auf Basis des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) bemessene, Zuschläge:Zusätzlich zu den Grundleistungen nach Paragraph 5 b und Paragraph 5 c, gebühren als weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes nachstehende, auf Basis des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) bemessene, Zuschläge:
- a)Litera afür eine Person, die nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen sie zur Obsorge berechtigt ist oder war, und zumindest eine dieser Personen weiterhin minderjährig ist und überwiegend in der gleichen Wohneinheit lebt:
- 1.Ziffer einsfür die erste minderjährige Person 10 v.H.
- 2.Ziffer 2für die zweite minderjährige Person 7,5 v.H.
- 3.Ziffer 3für die dritte minderjährige Person 5 v.H.
- 4.Ziffer 4für jede weitere minderjährige Person 3 v.H.
- b)Litera bfür bezugsberechtigte volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:pro Person 18 v.H.
- (2)Absatz 2,Wird aufgrund der Hinzuzählung von Zuschlägen nach Abs. 1 zur Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 5a Abs. 1) die Deckelung nach § 5e überschritten, gebühren insoweit keine Zuschläge.Wird aufgrund der Hinzuzählung von Zuschlägen nach Absatz eins, zur Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraph 5 a, Absatz eins,) die Deckelung nach Paragraph 5 e, überschritten, gebühren insoweit keine Zuschläge.
§ 5e TMSG Deckelung der Grundleistungen
Die Summe der Bemessungsgrundlagen, die nach § 5a Abs. 1 volljährigen Hilfesuchenden zur Verfügung stehen sollen, wird pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes werden die Leistungen pro volljährigem Mindestsicherungsbezieher in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig gekürzt, sodass ihre Summe 175 v.H. ergibt. Im Fall einer anteiligen Kürzung muss jedem volljährigen Mindestsicherungsbezieher zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes 20 v.H. des Ausgangbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) als Geldleistung verbleiben.Die Summe der Bemessungsgrundlagen, die nach Paragraph 5 a, Absatz eins, volljährigen Hilfesuchenden zur Verfügung stehen sollen, wird pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes werden die Leistungen pro volljährigem Mindestsicherungsbezieher in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig gekürzt, sodass ihre Summe 175 v.H. ergibt. Im Fall einer anteiligen Kürzung muss jedem volljährigen Mindestsicherungsbezieher zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes 20 v.H. des Ausgangbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) als Geldleistung verbleiben.
§ 6 TMSG Wohnung, Unterkunft, Zuweisung
- (1)Absatz eins,Die Befriedigung des Wohnbedarfes kann durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt des Antrages nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl und bei Menschen mit Behinderungen auf die Barrierefreiheit der zugewiesenen Wohnung, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. Dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.
- (2)Absatz 2,Das Land Tirol kann selbst Wohnungen oder sonstige Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
- (3)Absatz 3,Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Ein weiterer Beitrag zur Befriedigung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
- (4)Absatz 4,Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
- (5)Absatz 5,Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes maßgebenden Höchstbetrag, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt in der Höhe der Differenz zwischen seinem Einkommen und dem Höchstbetrag vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so ist die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes um die Höhe der Differenz entsprechend zu kürzen.
- (6)Absatz 6,Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
- a)Litera adie zugewiesene Wohnung oder sonstige Unterkunft vom Bezugsberechtigten nicht mehr benötigt wird oder
- b)Litera bein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere weil der Bezugsberechtigte von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft erheblich nachteiligen Gebrauch macht.
§ 7 TMSG Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
- (1)Absatz eins,Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)Litera awährend der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)Litera bbei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
- 1.Ziffer einsin der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
- 2.Ziffer 2in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
- (2)Absatz 2,Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
§ 8 TMSG Bestattungskosten
(1) Tatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten sind, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen.
(2) Ist eine Überführung erforderlich, so sind die dafür anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen.
§ 10 TMSG Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
§ 11 TMSG Hilfe zur Arbeit
- (1)Absatz eins,Die Hilfe zur Arbeit besteht in
- a)Litera ader Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
- b)Litera bder Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,
- c)Litera cder Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen
- 1.Ziffer einsIntegrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder
- 2.Ziffer 2Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,
- d)Litera dder Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.Zuschüsse nach Litera a, dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden. - (2)Absatz 2,Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung beziehen, bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gewährt werden.
§ 12 TMSG Hilfeplan
(1) Ein Hilfeplan soll dem Mindestsicherungsbezieher durch die Festlegung konkreter Lösungsschritte ermöglichen, aus der Situation der Hilfsbedürftigkeit zu gelangen und ein von der Mindestsicherung weitgehend unabhängiges Leben zu führen.
(2) Ein Hilfeplan kann erstellt werden, wenn die Mindestsicherung bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten gewährt wurde und ein Zusammenwirken des Landes mit anderen Hilfesystemen zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Zur Erstellung des Hilfeplans können Sachverständige, wie Psychologen, Ärzte und Sozialarbeiter, beigezogen werden. Erforderlichenfalls ist die Mitwirkung von Vertretern anderer Hilfesysteme und Einrichtungen anzustreben.
(4) Die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter anderer Hilfesysteme und Einrichtungen können Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge, die Einbindung Dritter und über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen erstatten. Diese Vorschläge sind bei der Erstellung des Hilfeplans entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Der Mindestsicherungsbezieher ist bei der Erstellung des Hilfeplans bestmöglich einzubeziehen, insbesondere jedoch in dem Ausmaß, das von den beteiligten Personen bzw. Institutionen als notwendig und förderlich erachtet wird.
(6) Zur Umsetzung eines Hilfeplans kann mit dem Mindestsicherungsbezieher eine Betreuungsvereinbarung über Art, Ort, Zeit und andere Rahmenbedingungen der Hilfeleistung, über die Mitwirkung des Mindestsicherungsbeziehers sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Land Tirol und anderen Hilfesystemen abgeschlossen werden.
§ 14 TMSG Zusatzleistungen
- (1)Absatz eins,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
- a)Litera aSachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
- 1.Ziffer einsim Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) oderim Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) oder
- 2.Ziffer 2bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr,bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, pro Jahr,
- b)Litera bHilfe zur Arbeit
- 1.Ziffer einsdurch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9,durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,,
- 2.Ziffer 2durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
- (2)Absatz 2,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbeträge hinaus gewährt werden.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 5 c, Absatz 4, festgelegten Höchstbeträge hinaus gewährt werden.
- (3)Absatz 3,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
- a)Litera ader Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
- b)Litera bder Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
- c)Litera cder Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
- d)Litera dder Kosten einer Kaution; übersteigt der Wohnaufwand der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstbetrag übernommen werden. Die Kosten einer Kaution sind höchstens im Ausmaß des dreifachen des nach § 5c Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Betrages zu übernehmen. Übersteigt der Wohnaufwand den maßgebenden in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag um mehr als 15 v. H. so dürfen die Kosten einer Kaution nicht übernommen werden.der Kosten einer Kaution; übersteigt der Wohnaufwand der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 5 c, Absatz 4, festgelegten Höchstbetrag, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstbetrag übernommen werden. Die Kosten einer Kaution sind höchstens im Ausmaß des dreifachen des nach Paragraph 5 c, Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Betrages zu übernehmen. Übersteigt der Wohnaufwand den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 5 c, Absatz 4, festgelegten Höchstbetrag um mehr als 15 v. H. so dürfen die Kosten einer Kaution nicht übernommen werden.
- (3a)Absatz 3 a,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können in begründeten Einzelfällen höhere Kosten einer Kaution übernommen werden.
- (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz 3, Litera a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
§ 14a TMSG Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
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a) | die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen, |
b) | die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe, |
c) | das Ausmaß der Hilfe, |
d) | den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden, |
e) | das Verfahren zur Gewährung der Hilfe. |
§ 15 TMSG Einsatz der eigenen Mittel
- (1)Absatz eins,Zu den eigenen Mittel des Hilfesuchenden gehören sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung
- a)Litera ahat der Hilfesuchende sein Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 5, 6, 7 und 8 einzusetzen undhat der Hilfesuchende sein Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 und der Absatz 5, 6, 7 und 8 einzusetzen und
- b)Litera bist sein Einkommen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 und 4 anzurechnen. Sonderzahlungen sind dabei rechnerisch gleichmäßig auf alle Monate aufzuteilen.ist sein Einkommen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 und der Absatz 3 und 4 anzurechnen. Sonderzahlungen sind dabei rechnerisch gleichmäßig auf alle Monate aufzuteilen.
- (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
- (2a)Absatz 2 a,Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.
- (3)Absatz 3,Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
- a)Litera aa 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), wenn er über einen Behindertenpass nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügt und einem Erwerb nachgeht, trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind bis zum Ende des Pflichtschulalters betreut,a 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,), wenn er über einen Behindertenpass nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügt und einem Erwerb nachgeht, trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind bis zum Ende des Pflichtschulalters betreut,
- b)Litera bb 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), für eine Dauer von zwölf Monaten, wenn er während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Freibetrag kann erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Abzug erneut in Abzug gebracht werden. Ist der Abzug des Freibetrages für weniger als zwölf Monate erfolgt, so ist dieser für die nicht ausgeschöpften Monate auch vor Ablauf dieser Frist in Abzug zu bringen.b 35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,), für eine Dauer von zwölf Monaten, wenn er während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Freibetrag kann erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Abzug erneut in Abzug gebracht werden. Ist der Abzug des Freibetrages für weniger als zwölf Monate erfolgt, so ist dieser für die nicht ausgeschöpften Monate auch vor Ablauf dieser Frist in Abzug zu bringen.
- (4)Absatz 4,Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
- (5)Absatz 5,Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
- a)Litera aGegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
- b)Litera bGegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
- c)Litera cGegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
- d)Litera dKraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
- e)Litera eErsparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Sechsfachen des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen. Im Fall einer untypischen Schenkung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft, ist die Schenkung so zu behandeln, dass sie weiterhin dem Schenkungsgeber zuzurechnen ist.Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Sechsfachen des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,), im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen. Im Fall einer untypischen Schenkung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft, ist die Schenkung so zu behandeln, dass sie weiterhin dem Schenkungsgeber zuzurechnen ist.
- (6)Absatz 6,Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Absatz 5, Litera a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Absatz 5, Litera e, nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
- (7)Absatz 7,Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
- (8)Absatz 8,Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Absatz 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 16 TMSG Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
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a) | das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat, |
b) | Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann, |
c) | Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut, |
d) | Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet, |
e) | in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht, |
f) | in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, |
g) | an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder |
h) | an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt. |
§ 16a TMSG Maßnahmen zur Integration
- (1)Absatz eins,Hilfesuchenden, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach anderen asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
- a)Litera ader Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
- b)Litera bder erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen. - (2)Absatz 2,Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.
§ 17 TMSG Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
- (1)Absatz einsVor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 2, genannt sind, sind davon nicht umfasst.
- (2)Absatz 2Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18 TMSG Ausmaß der Mindestsicherung
- (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
- (2)Absatz 2,Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, das eine für diese Person nach § 5a Abs. 1 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, das eine für diese Person nach Paragraph 5 a, Absatz eins, vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5 a, Absatz eins, zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
- (3)Absatz 3,Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
§ 19 TMSG Kürzung von Leistungen
- (1)Absatz eins,Die Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach § 5b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach § 5c können gekürzt werden, wenn der MindestsicherungsbezieherDie Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach Paragraph 5 b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach Paragraph 5 c, können gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
- a)Litera aseine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- b)Litera bmit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
- c)Litera cseine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
- d)Litera dtrotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
- e)Litera ean einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
- f)Litera fan einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
- g)Litera gan einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
- h)Litera hdie Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist;
- i)Litera idie ihm zur Verfügung gestellten Mittel zweckwidrig verwendet.
Die Kürzung darf nur stufenweise erfolgen und kann bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen führen; Geldleistungen sind jedenfalls vor Sachleistungen zu kürzen. Die erste Kürzung hat 30 v.H., die zweite Kürzung 50 v.H. und die dritte Kürzung 75 v.H. der Leistung zu betragen; jede weitere notwendige Kürzung führt zu einer Einstellung der Leistungen, mit Ausnahme jener nach § 7. Von einer gänzlichen Einstellung der Leistungen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.Die Kürzung darf nur stufenweise erfolgen und kann bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen führen; Geldleistungen sind jedenfalls vor Sachleistungen zu kürzen. Die erste Kürzung hat 30 v.H., die zweite Kürzung 50 v.H. und die dritte Kürzung 75 v.H. der Leistung zu betragen; jede weitere notwendige Kürzung führt zu einer Einstellung der Leistungen, mit Ausnahme jener nach Paragraph 7, Von einer gänzlichen Einstellung der Leistungen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden. - (2)Absatz 2,Durch die Kürzung dürfen Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der mit dem Bezugsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
§ 19a TMSG Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen
- (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.
- (2)Absatz 2,Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Absatz eins, erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.Der Zeitraum nach Absatz eins, erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.
- (4)Absatz 4,Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.
- (5)Absatz 5,Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
§ 20 TMSG Rückerstattung von Leistungen
- (1)Absatz eins,Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
- a)Litera aunwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- b)Litera bVerschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
- c)Litera cVerletzung der Anzeigepflicht nach § 32Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6 ist bei der Bemessung der Rückerstattung von der Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Höchstbetrag für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auszugehen.herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von der Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Höchstbetrag für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auszugehen. - (2)Absatz 2,Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
§ 21 TMSG Kostentragung
- (1)Absatz eins,Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.
- (2)Absatz 2,Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
- (3)Absatz 3,Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.Das Land Tirol hat unbeschadet der Absatz 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der Paragraphen 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des Paragraph 42, oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
- (5)Absatz 5,Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Absatz 3, zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
- a)Litera adem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
- b)Litera bdem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
- c)Litera cc 39 v. H. des Aufkommens der Kommunalsteuer,
- d)Litera ddem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 13 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 13 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 unddem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach Paragraph 13, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 sowie des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 13, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und
- e)Litera eder Hälfte des Vorausanteiles nach § 13 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 13 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024,der Hälfte des Vorausanteiles nach Paragraph 13, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 13, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024,
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres. - (6)Absatz 6,Die Kosten der an Personen, denen der Status als Asylberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 oder nach anderen asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde, gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.Die Kosten der an Personen, denen der Status als Asylberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 oder nach anderen asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde, gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Absatz 5, vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
- (7)Absatz 7,Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln.
- (8)Absatz 8,Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Abs. 9 zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Absatz 9, zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.
- (9)Absatz 9,Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Abs. 8) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Absatz 8,) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
- (10)Absatz 10,Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Abs. 8) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Absatz 8,) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.
- (11)Absatz 11,Die Stundung bzw. die Bewilligung der Ratenzahlung hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Termin nicht eingehalten wird (Terminverlust). Im Fall des Terminverlusts werden jene vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig. Im Fall einer Stundung bzw. einer Ratenzahlung sind jährliche Zinsen in der Höhe von 4 v. H. der vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge zu entrichten.
- (12)Absatz 12,Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.
§ 22 TMSG Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
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a) | er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, |
b) | nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte, |
c) | er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7), |
d) | ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird. |
(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
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a) | zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen, |
b) | zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen, |
c) | im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen, |
d) | im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und |
e) | vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen. |
(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
§ 23 TMSG Kostenersatz durch Dritte
(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind:
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a) | die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers und |
b) | die Eltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers hinsichtlich jener Leistungen, die dieser nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bezogen hat. |
§ 24 TMSG Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27), sofern sich aus § 42 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
§ 25 TMSG Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.
§ 26 TMSG Ersatzansprüche Dritter
(1) Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Abs. 1, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 ist zudem der Höhe nach begrenzt:
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a) | bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, |
b) | bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen. |
Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.
§ 27 TMSG Zuständigkeit
- (1)Absatz eins,Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3,) fällt, die Entscheidung über:
- a)Litera adie Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
- b)Litera bdie Gewährung von sonstigen Leistungen,
- c)Litera cden Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
- d)Litera ddie Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
- e)Litera edie Ersatzansprüche Dritter.
- (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
- a)Litera ain den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
- b)Litera bin den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
- c)Litera cin den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undin den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
- d)Litera din den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e,
- (3)Absatz 3,Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach § 14a und der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Paragraph 14 a und der Abschluss von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,
- (4)Absatz 4,Dem für die Gewährung von Maßnahmen der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.Dem für die Gewährung von Maßnahmen der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Absatz eins,, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
- (5)Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
- a)Litera ain den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach Paragraph 26, nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
- b)Litera bin den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
§ 28 TMSG Information, Beratung
(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung sicherzustellen.
(2) Die für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
§ 29 TMSG Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.
§ 29a TMSG Antragsunterlagen
- (1)Absatz eins,Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.
- a)Litera aFolgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:
- 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3der Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort,
- 4.Ziffer 4der Personenstand,
- 5.Ziffer 5die Sozialversicherungsnummer,
- 6.Ziffer 6die Art und die Höhe des Einkommens,
- 7.Ziffer 7die Art und die Höhe des Vermögens,
- 8.Ziffer 8Unterhaltspflichten,
- 9.Ziffer 9das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,
- 10.Ziffer 10bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz,bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz,
- 11.Ziffer 11öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 17 Abs. 1,öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins,,
- 12.Ziffer 12allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Angaben.
- b)Litera bFolgende Unterlagen sind vorzulegen:
- 1.Ziffer einsvon gleichgestellten Angehörigen von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie von Fremden, die Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgen sind, Nachweise, aus denen sich die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
- 2.Ziffer 2von fremden Hilfesuchenden ein gültiger Aufenthaltstitel oder die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status als Asylberechtigten,
- 3.Ziffer 3bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die Erwachsenenvertretung.
- 4.Ziffer 4allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen.
- (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 27 zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.Die nach Absatz eins, erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach Paragraph 27, zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
§ 30 TMSG Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
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a) | die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder |
b) | der Antragsteller dies begehrt. |
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. |
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.
§ 31 TMSG Beschwerde
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
§ 32 TMSG Anzeigepflicht
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
§ 33 TMSG Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Paragraph 29 a, Absatz 2, ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.
§ 34 TMSG Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung in Verfahren für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet.
§ 35 TMSG Auskunftspflicht, Datenaustausch, Abfragerechte
- (1)Absatz eins,Die Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
- (2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach § 41, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach Paragraph 41,, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
- a)Litera aVorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Familienstand, Ausbildung, Beruf und die letzte berufliche Verwendung,
- b)Litera bBeschäftigungsdaten wie Arbeitgeber, Verdienst oder berufliche Verwendung,
- c)Litera cLeistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den §§ 10, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens undLeistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den Paragraphen 10, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens und
- d)Litera dDaten und Gutachten betreffend die Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unabdingbare Voraussetzung hierfür sind.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (Paragraph 27,) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
- (4)Absatz 4,Die Angaben nach § 29a Abs. 1 sind durch die BehördeDie Angaben nach Paragraph 29 a, Absatz eins, sind durch die Behörde
- a)Litera adurch Abfrage bzw. Anfrage
- 1.Ziffer einsder Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR),
- 2.Ziffer 2des Geburtsdatums, des Personenstandes und der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR),
- 3.Ziffer 3allfälliger fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel oder -berechtigungen aus dem Zentralen Fremdenregister oder aus der Zentralen Verfahrensdatei,
- b)Litera bund durch Einsichtnahme in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) allfällige Vertretungsverhältnisse
zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen. - (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 5a iVm 5b, 5c, 5d sowie die §§ 6 und 7 zur Verfügung zu stellen.Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2010,, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den Paragraphen 5, 5 a, in Verbindung mit 5b, 5c, 5d sowie die Paragraphen 6 und 7 zur Verfügung zu stellen.
§ 39 TMSG Sozialplanung, Sozialbericht
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Mindestsicherung im Sinn einer Sozialplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen der Sozialplanung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Bei der Durchführung der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(3) Ziele der Sozialplanung sind:
| | | | | | | | | | |
a) | die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen, |
b) | die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten, |
c) | die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen. |
(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen.
(6) Die Landesregierung hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen. Dieser hat weiters zu enthalten:
| | | | | | | | | | |
a) | die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen, |
b) | die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik). |
§ 40 TMSG Mindestsicherungsbeirat
- (1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Mindestsicherungsbeirat einzurichten.
- (2)Absatz 2Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.
- (3)Absatz 3Dem Mindestsicherungsbeirat gehören an:
- a)Litera adas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,
- b)Litera bder Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,
- c)Litera cdrei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,
- d)Litera dein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,
- e)Litera edrei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,
- f)Litera fjeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und
- g)Litera gein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.Die Mitglieder nach Absatz 3, Litera c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
- (5)Absatz 5Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Organisationseinheit und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheit vertreten.
- (6)Absatz 6Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Abs. 3 lit. c an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Abs. 3 lit. b genannte Mitglied vertreten.Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Absatz 3, Litera c, an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Absatz 3, Litera b, genannte Mitglied vertreten.
- (7)Absatz 7Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Abs. 3 lit. c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Absatz 3, Litera c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
- a)Litera aWiderruf der Bestellung oder
- b)Litera bVerzicht auf die Mitgliedschaft.
Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. - (8)Absatz 8Der Mindestsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
- (9)Absatz 9Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
- a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
- b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
- c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
- d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
- (10)Absatz 10Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
- (11)Absatz 11In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
- (12)Absatz 12Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.Die Mitglieder nach Absatz 3, Litera c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
- (13)Absatz 13Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
- (14)Absatz 14Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
§ 41 TMSG Vereinbarungen mit Leistungserbringern
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Mindestsicherung. Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(2) Das Land Tirol kann mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung schriftliche Vereinbarungen abschließen. Solche Vereinbarungen sind zu befristen.
(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
| | | | | | | | | | |
a) | die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, |
b) | die einzuhaltenden Leistungsstandards, |
c) | das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung, |
d) | das Verfahren der Qualitätssicherung, |
e) | das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen, |
f) | die Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Sozialplanung des Landes Tirol und an der Erstellung des Sozialberichtes, |
g) | die Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards, |
h) | die Kündigungsgründe und -fristen, |
i) | die Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung. |
(4) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
§ 42 TMSG Beziehungen zu den Trägern der Sozialversicherung
Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 47 TMSG Strafbestimmungen
(1) Wer
| | | | | | | | | | |
a) | der Anzeigepflicht nach § 19a Abs. 2 dritter Satz oder § 32 oder der Auskunftspflicht nach § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder |
b) | vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch nimmt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 48 TMSG Abgabenfreiheit
(1) Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Barauslagen nach § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.
§ 50 TMSG Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 27 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung eins, , in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
- (2)Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
- (3)Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
- (4)Absatz 4,Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
- a)Litera avom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zum Aufenthalt und damit verbundenen Verfahren, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über den Bezug einer Ausgleichszulage, Personenstand und Kinder, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit, Daten über das Bestehen eines Behindertenpasses nach § 40 BBG sowie des Bezugs einer erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des FLAG 1967, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte, Lebensgefährten und in einer Haushaltsgemeinschaft und sonstige in der selben Wohneinheit lebende Personen, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über das Ausmaß des Wohnaufwands nach § 2 Abs. 7, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung sowie in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 1 Abs. 4 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 17, § 18 und § 20, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach § 24,vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zum Aufenthalt und damit verbundenen Verfahren, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über den Bezug einer Ausgleichszulage, Personenstand und Kinder, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit, Daten über das Bestehen eines Behindertenpasses nach Paragraph 40, BBG sowie des Bezugs einer erhöhten Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des FLAG 1967, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte, Lebensgefährten und in einer Haushaltsgemeinschaft und sonstige in der selben Wohneinheit lebende Personen, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über das Ausmaß des Wohnaufwands nach Paragraph 2, Absatz 7,, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung sowie in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph eins, Absatz 4, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 20,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach Paragraph 24,,
- b)Litera bvon mit dem Hilfesuchenden in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Personen: Daten nach lit. a,von mit dem Hilfesuchenden in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Personen: Daten nach Litera a,,
- c)Litera cvon dem Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
- d)Litera dvon mit dem Hilfesuchenden in einer Wohneinheit lebenden Personen, die nicht unter die lit. b und c fallen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von mit dem Hilfesuchenden in einer Wohneinheit lebenden Personen, die nicht unter die Litera b und c fallen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
- e)Litera evom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Daten nach lit. d,vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Daten nach Litera d,,
- f)Litera fvom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Daten nach lit. d,vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Daten nach Litera d,,
- g)Litera gvon Arbeitgebern der in den lit. a, b und c genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen,von Arbeitgebern der in den Litera a, b und c genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen,
- h)Litera hvon Dritten im Sinn des § 6 Abs. 5 sowie von aus Ansprüchen nach § 23 und § 24 Verpflichteten: Daten nach lit. d und Bankverbindungen,von Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5, sowie von aus Ansprüchen nach Paragraph 23 und Paragraph 24, Verpflichteten: Daten nach Litera d und Bankverbindungen,
- i)Litera ivon natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen.von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen.
- (5)Absatz 5,Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 4 anDie nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Absatz 4, an
- a)Litera adie Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
- b)Litera bdie Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,
- c)Litera cdie regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
- d)Litera ddie für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe,
- e)Litera edie Träger der Mindestsicherung und
- f)Litera fden zur Erstellung eines Hilfeplans nach § 12 herangezogenen Personenden zur Erstellung eines Hilfeplans nach Paragraph 12, herangezogenen Personen
übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung an der Erstellung des Hilfeplans erforderlich sind. - (6)Absatz 6,Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Abs. 4 lit. a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs. 1 erforderlich sind.Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Absatz 4, Litera a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 35, Absatz eins, erforderlich sind.
- (7)Absatz 7,Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.
- (8)Absatz 8,Mittels des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes und § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeitet werden:Mittels des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach Paragraph 53, Absatz 4, des Tiroler Teilhabegesetzes und Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 4, verarbeitet werden:
- a)Litera aVermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,
- b)Litera bDurchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,
- c)Litera cGeltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,
- d)Litera dKontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,
- e)Litera eKontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.
- (9)Absatz 9,Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol sicherzustellen, dassDer nach Absatz 2, Verantwortliche hat als Betreiber des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol sicherzustellen, dass
- a)Litera ader Zugriff innerhalb dieses Datenverarbeitungsprogrammes durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 8 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,der Zugriff innerhalb dieses Datenverarbeitungsprogrammes durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 8, Litera a bis e jeweils erforderlich sind,
- b)Litera bvon Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,
- c)Litera czumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und
- d)Litera dpersönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.
- (10)Absatz 10,Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. i sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera i, sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
- (11)Absatz 11,Als Identifikationsdaten gelten:
- a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
- b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
- (12)Absatz 12,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 51 TMSG Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
- 1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2025,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025,,
- 2.Ziffer 2Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2025,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,,
- 3.Ziffer 3Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2025,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2025,,
- 4.Ziffer 4Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2025,Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,,
- 5.Ziffer 5Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2025, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025,Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,,
- 6.Ziffer 6Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
- 7.Ziffer 7Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
- 8.Ziffer 8Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024,Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,,
- 9.Ziffer 9Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2025,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,,
- 10.Ziffer 10Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2025,Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2025,,
- 11.Ziffer 11Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2025,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2025,,
- 12.Ziffer 12Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,,
- 13.Ziffer 13Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024.Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,.
§ 52 TMSG Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
- 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.
§ 53 TMSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010,, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, außer Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Die §§ 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft.Die Paragraphen 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 6 und 7 Absatz 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010,, außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 27 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 21 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 21, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler (TMSG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2024
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Ziel, Grundsätze |
§ 2Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3Paragraph 3, | Persönlicher Anwendungsbereich |
§ 4Paragraph 4, | Form und Arten der Mindestsicherung |
2. Abschnitt Grundleistungen |
§ 5Paragraph 5, | Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes |
§ 6Paragraph 6, | Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes |
§ 6aParagraph 6 a, | Sicherung des Wohnbedarfes als Sachleistung |
§ 7Paragraph 7, | Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung |
§ 8Paragraph 8, | Bestattungskosten |
§ 9Paragraph 9, | Ausgangsbetrag |
3. Abschnitt Sonstige Leistungen |
§ 10Paragraph 10, | Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung |
§ 11Paragraph 11, | Hilfe zur Arbeit |
§ 12Paragraph 12, | Hilfeplan |
§ 14Paragraph 14, | Zusatzleistungen |
§ 14aParagraph 14 a, | Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände |
4. Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen |
§ 15Paragraph 15, | Einsatz der eigenen Mittel |
§ 16Paragraph 16, | Einsatz der Arbeitskraft |
§ 16aParagraph 16 a, | Maßnahmen zur Integration |
§ 17Paragraph 17, | Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten |
§ 18Paragraph 18, | Ausmaß der Mindestsicherung |
§ 19Paragraph 19, | Kürzung von Leistungen |
§ 19aParagraph 19 a, | Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen |
§ 20Paragraph 20, | Rückerstattung von Leistungen |
5. Abschnitt Kostentragung, Kostenersatz |
§ 21Paragraph 21, | Kostentragung |
§ 22Paragraph 22, | Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher |
§ 23Paragraph 23, | Kostenersatz durch Dritte |
§ 24Paragraph 24, | Übergang von Rechtsansprüchen |
§ 25Paragraph 25, | Geltendmachung von Ersatzansprüchen |
§ 26Paragraph 26, | Ersatzansprüche Dritter |
6. Abschnitt Verfahren |
§ 27Paragraph 27, | Zuständigkeit |
§ 28Paragraph 28, | Information, Beratung |
§ 29Paragraph 29, | Anträge |
§ 30Paragraph 30, | Bescheide, Erledigungen |
§ 31Paragraph 31, | Beschwerde |
§ 32Paragraph 32, | Anzeigepflicht |
§ 33Paragraph 33, | Mitwirkung des Hilfesuchenden |
§ 34Paragraph 34, | Mitwirkung der Gemeinden |
§ 35Paragraph 35, | Auskunftspflicht, Datenaustausch |
8. Abschnitt Planung und Organisation |
§ 39Paragraph 39, | Sozialplanung, Sozialbericht |
§ 40Paragraph 40, | Mindestsicherungsbeirat |
§ 41Paragraph 41, | Vereinbarungen mit Leistungserbringern |
§ 42Paragraph 42, | Beziehungen zu den Trägern der Sozialversicherung |
9 Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen |
§ 47Paragraph 47, | Strafbestimmungen |
§ 48Paragraph 48, | Abgabenfreiheit |
§ 49Paragraph 49, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 50Paragraph 50, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 51Paragraph 51, | Verweisungen |
§ 52Paragraph 52, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 53Paragraph 53, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Der Landtag hat beschlossen: