§ 2 TMSG Begriffsbestimmungen

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,In einer Notlage befindet sich, wer
    1. a)Litera aseinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
    2. b)Litera baußergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
  2. (2)Absatz 2,Alleinstehend ist, wer nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
  3. (3)Absatz 3,Alleinerziehend ist, wer nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen er zur Obsorge berechtigt ist und diese Personen mit ihm überwiegend in derselben Wohneinheit wohnen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen können, oder Lebensgefährten sind, bilden jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Teilhabe leben und Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, beziehen, auszuschließen.Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen können, oder Lebensgefährten sind, bilden jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Teilhabe leben und Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, beziehen, auszuschließen.
  5. (5)Absatz 5,Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
  6. (6)Absatz 6,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
  7. (7)Absatz 7,Der Wohnaufwand umfasst die tatsächlichen, wiederkehrenden Aufwendungen eines Hilfesuchenden für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so umfasst der Wohnaufwand die tatsächlichen, wiederkehrenden Aufwendungen aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
  8. (8)Absatz 8,Personen mit Behinderungen sind Personen, die über einen Behindertenpass nach § 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes verfügen oder für die eine erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird.Personen mit Behinderungen sind Personen, die über einen Behindertenpass nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes verfügen oder für die eine erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird.
  9. (9)Absatz 9,Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
  10. (10)Absatz 10,Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
  11. (11)Absatz 11,Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
  12. (12)Absatz 12,Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
  13. (13)Absatz 13,Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
  14. (14)Absatz 14,Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 TMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 TMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 TMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 TMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 TMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 TMSG
§ 3 TMSG