Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
a)Litera awährend der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
b)Litera bbei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
1.Ziffer einsin der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
2.Ziffer 2in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2)Absatz 2,Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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