§ 5a TMSG Bemessungsgrundlage

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage für die Grundleistungen wird als Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach der auf Grundlage des Abs. 2 erlassenen Ausgangsbetragsverordnung ermittelt. Sie beträgt pro Person und Monat:Die Bemessungsgrundlage für die Grundleistungen wird als Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach der auf Grundlage des Absatz 2, erlassenen Ausgangsbetragsverordnung ermittelt. Sie beträgt pro Person und Monat:
    1. a)Litera afür eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 v.H. 
    2. b)Litera bfür in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
      1. 1.Ziffer einsje bezugsberechtigter Person 70 v.H. 
      2. 2.Ziffer 2ab der dritten bezugsberechtigten volljährigen Person 45 v.H. 
    Die Summe dieser Geldleistungen ist rechnerisch gleichmäßig auf alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen aufzuteilen;
    1. c)Litera cfür in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen
      1. 1.Ziffer einsbei einer minderjährigen Person 30 v.H. 
      2. 2.Ziffer 2bei zwei minderjährigen Personen je Person 25 v.H. 
      3. 3.Ziffer 3bei drei minderjährigen Personen je Person 21 v.H. 
      4. 4.Ziffer 4bei vier minderjährigen Personen je Person 17 v.H. 
      5. 5.Ziffer 5bei fünf minderjährigen Personen je Person 14 v.H. 
      6. 6.Ziffer 6ab sechs minderjährigen Personen je Person 12 v.H. 
    Bei der Anzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Personen sind auch jene zu berücksichtigen, die sich in keiner Notlage nach § 2 Abs. 1 befinden. Vollendet eine minderjährige Person innerhalb eines Monats das 18. Lebensjahr, so gilt sie für dieses Monat weiterhin als minderjährig.Bei der Anzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Personen sind auch jene zu berücksichtigen, die sich in keiner Notlage nach Paragraph 2, Absatz eins, befinden. Vollendet eine minderjährige Person innerhalb eines Monats das 18. Lebensjahr, so gilt sie für dieses Monat weiterhin als minderjährig.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung hat den Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die aus dem Ausgangsbetrag abgeleiteten Beträge der Bemessungsgrundlage (Abs. 1) sind als Anlage zu dieser Verordnung kundzumachen.Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung hat den Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die aus dem Ausgangsbetrag abgeleiteten Beträge der Bemessungsgrundlage (Absatz eins,) sind als Anlage zu dieser Verordnung kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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