Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach Paragraph 5, bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Absatz 3Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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