Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2)Absatz 2,Zu den Grundleistungen zählen:
a)Litera adie Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes,
b)Litera bdie Befriedigung des Wohnbedarfes,
c)Litera cder Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
d)Litera ddie Übernahme der Bestattungskosten.
(3)Absatz 3,Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a)Litera adie Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
b)Litera bdie Hilfe zur Arbeit,
c)Litera cder Hilfeplan,
d)Litera ddie Zusatzleistungen.
(4)Absatz 4,Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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