Die Summe der Bemessungsgrundlagen, die nach § 5a Abs. 1 volljährigen Hilfesuchenden zur Verfügung stehen sollen, wird pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes werden die Leistungen pro volljährigem Mindestsicherungsbezieher in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig gekürzt, sodass ihre Summe 175 v.H. ergibt. Im Fall einer anteiligen Kürzung muss jedem volljährigen Mindestsicherungsbezieher zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes 20 v.H. des Ausgangbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) als Geldleistung verbleiben.Die Summe der Bemessungsgrundlagen, die nach Paragraph 5 a, Absatz eins, volljährigen Hilfesuchenden zur Verfügung stehen sollen, wird pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes werden die Leistungen pro volljährigem Mindestsicherungsbezieher in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig gekürzt, sodass ihre Summe 175 v.H. ergibt. Im Fall einer anteiligen Kürzung muss jedem volljährigen Mindestsicherungsbezieher zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes 20 v.H. des Ausgangbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (Paragraph 5 a, Absatz 2,) als Geldleistung verbleiben.
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