§ 29a TMSG Antragsunterlagen

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.01.2026
  1. (1)Absatz einsAnträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.
    1. a)Litera aFolgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:
      1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit,
      2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
      3. 3.Ziffer 3der Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort,
      4. 4.Ziffer 4der Personenstand,
      5. 5.Ziffer 5die Sozialversicherungsnummer,
      6. 6.Ziffer 6die Art und die Höhe des Einkommens,
      7. 7.Ziffer 7die Art und die Höhe des Vermögens,
      8. 8.Ziffer 8Unterhaltspflichten,
      9. 9.Ziffer 9das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,
      10. 10.Ziffer 10bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz,bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz,
      11. 11.Ziffer 11öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 17 Abs. 1,öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins,,
      12. 12.Ziffer 12allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Angaben.
    2. b)Litera bFolgende Unterlagen sind vorzulegen:
      1. 1.Ziffer einsvon gleichgestellten Angehörigen im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a oder d Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,von gleichgestellten Angehörigen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, oder d Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
      2. 2.Ziffer 2von fremden Hilfesuchenden
        1. aa)Sub-Litera, a, aim Fall des § 3 Abs. 2 lit. b, c oder d ein gültiger Aufenthaltstitel,im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,, c oder d ein gültiger Aufenthaltstitel,
        2. bb)Sub-Litera, b, bim Fall des § 3 Abs. 2 lit. e die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten,im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten,
      3. 3.Ziffer 3bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die Erwachsenenvertretung.
      4. 4.Ziffer 4allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 27 zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.Die nach Absatz eins, erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach Paragraph 27, zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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