Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.02.2026
(1)Absatz einsDie Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach § 41, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach Paragraph 41,, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
a)Litera aVorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Familienstand, Ausbildung, Beruf und die letzte berufliche Verwendung,
b)Litera bBeschäftigungsdaten wie Arbeitgeber, Verdienst oder berufliche Verwendung,
c)Litera cLeistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den §§ 10, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens undLeistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den Paragraphen 10,, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens und
d)Litera dDaten und Gutachten betreffend die Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unabdingbare Voraussetzung hierfür sind.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (Paragraph 27,) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(4)Absatz 4Die Angaben nach § 29a Abs. 1 sind durch die BehördeDie Angaben nach Paragraph 29 a, Absatz eins, sind durch die Behörde
a)Litera adurch Abfrage bzw. Anfrage
1.Ziffer einsder Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR),
2.Ziffer 2des Geburtsdatums, des Personenstandes und der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR),
3.Ziffer 3allfälliger fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel oder -berechtigungen aus dem Zentralen Fremdenregister oder aus der Zentralen Verfahrensdatei,
b)Litera bund durch Einsichtnahme in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) allfällige Vertretungsverhältnisse
zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 6, 6a und 7 zur Verfügung zu stellen.Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2010,, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den Paragraphen 5,, 6, 6a und 7 zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 TMSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 TMSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 TMSG