Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach § 5b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach § 5c können gekürzt werden, wenn der MindestsicherungsbezieherDie Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach Paragraph 5 b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach Paragraph 5 c, können gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)Litera aseine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)Litera bmit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)Litera cseine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)Litera dtrotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)Litera ean einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)Litera fan einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)Litera gan einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)Litera hdie Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist;
i)Litera idie ihm zur Verfügung gestellten Mittel zweckwidrig verwendet.
Die Kürzung darf nur stufenweise erfolgen und kann bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen führen; Geldleistungen sind jedenfalls vor Sachleistungen zu kürzen. Die erste Kürzung hat 30 v.H., die zweite Kürzung 50 v.H. und die dritte Kürzung 75 v.H. der Leistung zu betragen; jede weitere notwendige Kürzung führt zu einer Einstellung der Leistungen, mit Ausnahme jener nach § 7. Von einer gänzlichen Einstellung der Leistungen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.Die Kürzung darf nur stufenweise erfolgen und kann bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen führen; Geldleistungen sind jedenfalls vor Sachleistungen zu kürzen. Die erste Kürzung hat 30 v.H., die zweite Kürzung 50 v.H. und die dritte Kürzung 75 v.H. der Leistung zu betragen; jede weitere notwendige Kürzung führt zu einer Einstellung der Leistungen, mit Ausnahme jener nach Paragraph 7, Von einer gänzlichen Einstellung der Leistungen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(2)Absatz 2,Durch die Kürzung dürfen Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der mit dem Bezugsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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