§ 5 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt für

a)

Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v. H.,

b)

Volljährige, die nicht unter lit. a fallen

56,25 v. H.,

c)

Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

24,75 v. H.

den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.:

a)

für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v.H.;

b)

für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1.

bis zum Bezug der Familienbeihilfe

75 v.H.,

2.

ab dem Bezug der Familienbeihilfe

56,25 v.H.;

c)

für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

d)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben

56,25 v.H.;

e)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1.

für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,

56,25 v.H.,

2.

ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist

37,50 v.H.,

3.

für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)

für die älteste und zweitälteste Person

24,75 v.H.,

bb)

für die drittälteste Person

22,75 v.H.,

cc)

für die viertälteste bis sechstälteste Person

15,00 v.H.,

dd)

ab der siebtältesten Person

12,00 v.H.

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich derFolgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.

(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. Hv.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbeziehersie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.haben:

a)

Alleinerziehern,

b)

minderjährigen Personen,

c)

Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)

Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)

Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)

Personen nach Abs. 4 sowie

g)

Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(64) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2017

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt für

a)

Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v. H.,

b)

Volljährige, die nicht unter lit. a fallen

56,25 v. H.,

c)

Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

24,75 v. H.

den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.:

a)

für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v.H.;

b)

für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1.

bis zum Bezug der Familienbeihilfe

75 v.H.,

2.

ab dem Bezug der Familienbeihilfe

56,25 v.H.;

c)

für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

d)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben

56,25 v.H.;

e)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1.

für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,

56,25 v.H.,

2.

ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist

37,50 v.H.,

3.

für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)

für die älteste und zweitälteste Person

24,75 v.H.,

bb)

für die drittälteste Person

22,75 v.H.,

cc)

für die viertälteste bis sechstälteste Person

15,00 v.H.,

dd)

ab der siebtältesten Person

12,00 v.H.

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich derFolgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.

(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. Hv.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbeziehersie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.haben:

a)

Alleinerziehern,

b)

minderjährigen Personen,

c)

Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)

Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)

Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)

Personen nach Abs. 4 sowie

g)

Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(64) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

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