§ 33 Bgld. KJHG Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.

(3) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(4) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 30.

  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
  4. (4)Absatz 4,Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen die Bestimmungen des § 30 sinngemäß.Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen die Bestimmungen des Paragraph 30, sinngemäß.

Stand vor dem 03.06.2026

In Kraft vom 25.11.2021 bis 03.06.2026
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.

(3) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(4) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 30.

  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
  4. (4)Absatz 4,Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen die Bestimmungen des § 30 sinngemäß.Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen die Bestimmungen des Paragraph 30, sinngemäß.

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