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(2) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
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(3) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
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(4) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen.
(5) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen sowie die Erhebung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der bestellten Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 bis 3 oder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Die mit der Überwachung mittels Bescheid bestellten Organe haben auf Verlangen den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Bescheid den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorzuweisen.
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(6) Die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
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(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Überwachungsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder den von diesen befugten Personen als Gegenprobe zu überlassen.
(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(9) Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung sind den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen nicht eingehalten werden.
(2) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
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(3) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
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(4) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen.
(5) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen sowie die Erhebung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der bestellten Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 bis 3 oder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Die mit der Überwachung mittels Bescheid bestellten Organe haben auf Verlangen den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Bescheid den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorzuweisen.
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(6) Die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
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(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Überwachungsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder den von diesen befugten Personen als Gegenprobe zu überlassen.
(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(9) Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung sind den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen nicht eingehalten werden.