Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDie Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007.Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 Bgld. PSMG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Bgld. PSMG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 Bgld. PSMG 2012