§ 18 Bgld. PSMG 2012 Strafbestimmungen

Bgld. PSMG 2012 - Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen einer Bestimmung des § 3 Abs. 1 und § 4 Pflanzenschutzmittel verwendet,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führt oder der Aufbewahrungsverpflichtung nicht nachkommt,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 trotz erkennbarer nachteiliger Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Nachbargrundstücke nicht unverzüglich in Kenntnis setzt oder über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände informiert,

4.

entgegen § 4 Abs. 5 so mangelhaft beschaffene, gewartete oder gereinigte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen,

5.

entgegen § 5 Abs. 4 eine nicht wahrheitsgemäße Erklärung abgibt,

6.

entgegen § 5 Abs. 7 die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Leistungsfrist zurückstellt,

7.

den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 6 nicht nachkommt,

8.

entgegen § 12 Abs. 1 einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht nachkommt oder innerhalb festgesetzter Frist nicht nachgekommen ist,

9.

den Vorschriften jener Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar. Eine Selbstgefährdung ist nicht strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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