§ 4 Bgld. PSMG 2012 Verwendung

Bgld. PSMG 2012 - Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in dem Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu dokumentieren. Hiebei sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstücks, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Dies gilt insbesondere für alle Zulassungsauflagen in Bezug auf den Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers. Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen. Berufliche Verwenderinnen oder berufliche Verwender haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden. Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nach den jeweiligen Erkenntnissen der Wissenschaft zuverlässig vermieden wird. Nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind zu vermeiden. Wenn solche Einwirkungen erkennbar dennoch eingetreten sind, so ist hievon die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.

(3) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(4) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Originalverpackungen vorrätig zu halten. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum unbeabsichtigten Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, zu erfolgen. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie Handelspackungen zu kennzeichnen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist verboten. Es sind bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

(5) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.

(6) Das Befüllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Eintrag in Grund- und Oberflächengewässer sowie in Kanalsysteme verhindert wird. Ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.

(7) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringen.

(8) Pflanzenschutzmittel müssen sicher und als solche gekennzeichnet gelagert und aufbewahrt werden. Unbefugten, insbesondere Kindern, ist der Zugriff auf Pflanzenschutzmittel zu verwehren. Die Lagerung und Aufbewahrung von verwendeten sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwenderinnen oder berufliche Verwender hat in jeweils als Pflanzenschutzlagerstellen gekennzeichneten Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.

(9) Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte im Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und damit in Zusammenhang stehender Meldepflichten erlassen.

(10) Die Frist für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände eines Pflanzenschutzmittels beträgt, sofern von der Zulassungsbehörde nichts anderes festgelegt wird, nach Beendigung der Frist für den Verkauf und Vertrieb höchstens ein Jahr.

(11) Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an die Abgeberin oder den Abgeber dient.

(12) Nicht berufliche Verwenderinnen oder nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die gemäß § 11 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.

In Kraft seit 19.06.2012 bis 31.12.9999
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