Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
1.Ziffer einseiner österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder
2.Ziffer 2einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 3 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a der Richtlinie.auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach Paragraph 3, gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, der Richtlinie.
(2)Absatz 2Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz 2, zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.
(6)Absatz 6Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 3 unterscheiden.Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß Paragraph 3, unterscheiden.
(7)Absatz 7Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
1.Ziffer einsdas Niveau der verlangten Berufsqualifikation;
2.Ziffer 2die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als ungültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann.
(8)Absatz 8Fächer im Sinne des Abs. 6, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 3 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer im Sinne des Absatz 6,, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 3, geforderten Ausbildung aufweist.
(9)Absatz 9Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festzulegen:Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Absatz 6, festzulegen:
1.Ziffer einshinsichtlich des Anpassungslehrganges: den Ort, den Inhalt und die Bewertung,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Eignungsprüfung: die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der Landesregierung abzulegen.Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der Landesregierung abzulegen.
(10)Absatz 10Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Abs. 1 genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Absatz eins, genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.
(11)Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(12)Absatz 12Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(13)Absatz 13Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 3 zu absolvieren.Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß Paragraph 3, zu absolvieren.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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