§ 6 TMSG Wohnung, Unterkunft, Zuweisung

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
  6. (1)Absatz eins,Die Befriedigung des Wohnbedarfes kann durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt des Antrages nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl und bei Menschen mit Behinderungen auf die Barrierefreiheit der zugewiesenen Wohnung, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. Dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.
  7. (2)Absatz 2,Das Land Tirol kann selbst Wohnungen oder sonstige Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
  8. (3)Absatz 3,Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Ein weiterer Beitrag zur Befriedigung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
  9. (4)Absatz 4,Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
  10. (5)Absatz 5,Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes maßgebenden Höchstbetrag, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt in der Höhe der Differenz zwischen seinem Einkommen und dem Höchstbetrag vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so ist die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes um die Höhe der Differenz entsprechend zu kürzen.
  11. (6)Absatz 6,Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera adie zugewiesene Wohnung oder sonstige Unterkunft vom Bezugsberechtigten nicht mehr benötigt wird oder
    2. b)Litera bein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere weil der Bezugsberechtigte von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 18.11.2023 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
  6. (1)Absatz eins,Die Befriedigung des Wohnbedarfes kann durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt des Antrages nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl und bei Menschen mit Behinderungen auf die Barrierefreiheit der zugewiesenen Wohnung, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. Dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.
  7. (2)Absatz 2,Das Land Tirol kann selbst Wohnungen oder sonstige Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
  8. (3)Absatz 3,Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Ein weiterer Beitrag zur Befriedigung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
  9. (4)Absatz 4,Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
  10. (5)Absatz 5,Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes maßgebenden Höchstbetrag, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt in der Höhe der Differenz zwischen seinem Einkommen und dem Höchstbetrag vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so ist die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes um die Höhe der Differenz entsprechend zu kürzen.
  11. (6)Absatz 6,Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera adie zugewiesene Wohnung oder sonstige Unterkunft vom Bezugsberechtigten nicht mehr benötigt wird oder
    2. b)Litera bein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere weil der Bezugsberechtigte von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

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