§ 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme dererfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesenennachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer haushaltsbezogenen HöchstnutzflächeVerordnung nach Abs. 2 nicht übersteigen3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m²Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bisgegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m²können.

(3) Die Kosten und AbgabenLandesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2017

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme dererfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesenennachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer haushaltsbezogenen HöchstnutzflächeVerordnung nach Abs. 2 nicht übersteigen3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m²Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bisgegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m²können.

(3) Die Kosten und AbgabenLandesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.

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