§ 13 NÖ GBG Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte

NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte

1.

hat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,

2.

hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese zu informieren,

3.

ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,

4.

hat der Landesregierung mindestens alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen,

5.

hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,

6.

hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen.

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
    1. 1.Ziffer einshat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,
    2. 2.Ziffer 2hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese in geeigneter Form zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,
    4. 4.Ziffer 4hat ein Arbeitsprogramm zu verabschieden, in dem die inhaltlichen Prioritäten und künftigen Tätigkeiten darzulegen sind,
    5. 5.Ziffer 5hat der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht), einschließlich Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,
    6. 6.Ziffer 6hat der Landesregierung alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung einschließlich möglicher struktureller Probleme für den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,
    7. 7.Ziffer 7hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,
    8. 8.Ziffer 8hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen,
    9. 9.Ziffer 9hat das Recht, an zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen und hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.

Stand vor dem 03.06.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.06.2026
(1) Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte

1.

hat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,

2.

hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese zu informieren,

3.

ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,

4.

hat der Landesregierung mindestens alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen,

5.

hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,

6.

hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen.

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
    1. 1.Ziffer einshat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,
    2. 2.Ziffer 2hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese in geeigneter Form zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,
    4. 4.Ziffer 4hat ein Arbeitsprogramm zu verabschieden, in dem die inhaltlichen Prioritäten und künftigen Tätigkeiten darzulegen sind,
    5. 5.Ziffer 5hat der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht), einschließlich Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,
    6. 6.Ziffer 6hat der Landesregierung alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung einschließlich möglicher struktureller Probleme für den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,
    7. 7.Ziffer 7hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,
    8. 8.Ziffer 8hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen,
    9. 9.Ziffer 9hat das Recht, an zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen und hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.

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