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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, fallen die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen weg.
(3) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, fallen die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen weg.
(3) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.