§ 23a Bgld. KJHG Anzahl der Pflegekinder

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens vier Pflegekinder auf unbestimmte Dauer untergebracht werden, auf einem Krisenpflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8a dürfen höchstens zwei Kinder für bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, untergebracht werden.

(2) Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, fallen die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen weg.

(3) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz eins,Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.Auf einem Pflegeplatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Absatz eins, genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Absatz 2, sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Befinden sich auf einem Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz Jugendliche oder junge Erwachsene (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

Stand vor dem 03.06.2026

In Kraft vom 25.11.2021 bis 03.06.2026
(1) Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens vier Pflegekinder auf unbestimmte Dauer untergebracht werden, auf einem Krisenpflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8a dürfen höchstens zwei Kinder für bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, untergebracht werden.

(2) Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, fallen die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen weg.

(3) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz eins,Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.Auf einem Pflegeplatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Absatz eins, genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Absatz 2, sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Befinden sich auf einem Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz Jugendliche oder junge Erwachsene (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten