§ 8 IVS-G Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Sie haben insbesondere sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer einsdass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
    3. 3.Ziffer 3dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
    4. 4.Ziffer 4dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.
  3. (1)Absatz eins,Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegtDie Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
    1. 1.Ziffer einsfür die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
    2. 2.Ziffer 2für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
    3. 3.Ziffer 3für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
  4. (2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang römisch vier der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
  5. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit VerordnungDer Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsnach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;nach Maßgabe des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
    2. 2.Ziffer 2in den vorrangigen Bereichen des § 4 Abs. 1 Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Absatz eins, Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Absatz eins und 2 erforderlich ist.
  6. (4)Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 31.03.2013 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz einsIVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Sie haben insbesondere sicherzustellen,
    1. 1.Ziffer einsdass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
    3. 3.Ziffer 3dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
    4. 4.Ziffer 4dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.
  3. (1)Absatz eins,Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegtDie Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
    1. 1.Ziffer einsfür die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
    2. 2.Ziffer 2für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
    3. 3.Ziffer 3für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
  4. (2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang römisch vier der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
  5. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit VerordnungDer Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsnach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;nach Maßgabe des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
    2. 2.Ziffer 2in den vorrangigen Bereichen des § 4 Abs. 1 Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Absatz eins, Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Absatz eins und 2 erforderlich ist.
  6. (4)Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.

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