§ 13 KMG 2019 Zuständige Behörde

Kapitalmarktgesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte zu überwachen. Die FMA ist von den Marktteilnehmern unabhängig.Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte zu überwachen. Die FMA ist von den Marktteilnehmern unabhängig.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung der gebilligten Prospekte und der zugehörigen Dokumente an die Meldestelle übertragen. Die Übertragung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem Folgendes festgelegt wird:
    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragenden Aufgaben und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Klausel, die die Meldestelle dazu verpflichtet, aufgrund Ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie bei Ausführung der übertragenen Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden;
    3. 3.Ziffer 3alle Vereinbarungen zwischen der FMA und der Meldestelle, soweit ihr Aufgaben übertragen werden.
    Die FMA ist unbeschadet § 17 in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und außerdem für die Billigung der Prospekte von Wertpapieren verantwortlich.Die FMA ist unbeschadet Paragraph 17, in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und außerdem für die Billigung der Prospekte von Wertpapieren verantwortlich.
  4. (3a)Absatz 3 a,Die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 über die in Abs. 3 genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2859 übernehmen, sofern und soweit ihr solche Aufgaben im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 8 dieser Verordnung übertragen werden.Die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über die in Absatz 3, genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/2859 übernehmen, sofern und soweit ihr solche Aufgaben im Rahmen einer Vereinbarung nach Artikel 5, Absatz 8, dieser Verordnung übertragen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die der FMA durch Art. 1 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, Art. 1 Abs. 5 dritter Unterabsatz und Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Erstellung von Dokumenten gemäß Art. 1 Abs. 4 erster Unterabsatz Buchstabe da Ziffer iii sowie Buchstabe db Ziffer iii und Art. 1 Abs. 5 erster Unterabsatz Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 und zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen. Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der Prospekt beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Version sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospekts zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Für die sonst von der FMA zu billigenden Dokumente gilt Gleiches. Am Tag der Billigung ist der Billigungsbescheid von der FMA samt dem jeweils zu billigenden Dokument der Meldestelle zu übersenden, sofern dies in einer Übertragungsvereinbarung gemäß Abs. 3 Z 3 vorgesehen ist.Die der FMA durch Artikel eins, Absatz 4, zweiter Unterabsatz, Artikel eins, Absatz 5, dritter Unterabsatz und Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Erstellung von Dokumenten gemäß Artikel eins, Absatz 4, erster Unterabsatz Buchstabe da Ziffer iii sowie Buchstabe db Ziffer iii und Artikel eins, Absatz 5, erster Unterabsatz Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 und zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen. Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der Prospekt beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Version sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospekts zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Für die sonst von der FMA zu billigenden Dokumente gilt Gleiches. Am Tag der Billigung ist der Billigungsbescheid von der FMA samt dem jeweils zu billigenden Dokument der Meldestelle zu übersenden, sofern dies in einer Übertragungsvereinbarung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehen ist.
  6. (5)Absatz 5,Für die Hinterlegung von Dokumenten nach diesem Hauptstück oder der Verordnung (EU) 2017/1129 kann die FMA durch Verordnung eine Vergütung vorschreiben, die die durchschnittlichen Kosten der Amtshandlung unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten darf.
  7. (6)Absatz 6,Die FMA kann durch Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstaben f bis i sowie Abs. 5 Buchstaben e bis h der Verordnung (EU) 2017/1129 festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf Grund von Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassen ist und Mindestinhalte festlegt. Die im ersten Satz genannten Dokumente sind der Öffentlichkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung zu stellen.Die FMA kann durch Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstaben f bis i sowie Absatz 5, Buchstaben e bis h der Verordnung (EU) 2017/1129 festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf Grund von Artikel eins, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassen ist und Mindestinhalte festlegt. Die im ersten Satz genannten Dokumente sind der Öffentlichkeit gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung zu stellen.
  8. (7)Absatz 7,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
  9. (8)Absatz 8,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 7, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Stand vor dem 05.06.2026

In Kraft vom 19.02.2026 bis 05.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte zu überwachen. Die FMA ist von den Marktteilnehmern unabhängig.Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte zu überwachen. Die FMA ist von den Marktteilnehmern unabhängig.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung der gebilligten Prospekte und der zugehörigen Dokumente an die Meldestelle übertragen. Die Übertragung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem Folgendes festgelegt wird:
    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragenden Aufgaben und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Klausel, die die Meldestelle dazu verpflichtet, aufgrund Ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie bei Ausführung der übertragenen Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden;
    3. 3.Ziffer 3alle Vereinbarungen zwischen der FMA und der Meldestelle, soweit ihr Aufgaben übertragen werden.
    Die FMA ist unbeschadet § 17 in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und außerdem für die Billigung der Prospekte von Wertpapieren verantwortlich.Die FMA ist unbeschadet Paragraph 17, in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und außerdem für die Billigung der Prospekte von Wertpapieren verantwortlich.
  4. (3a)Absatz 3 a,Die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 über die in Abs. 3 genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2859 übernehmen, sofern und soweit ihr solche Aufgaben im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 8 dieser Verordnung übertragen werden.Die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über die in Absatz 3, genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/2859 übernehmen, sofern und soweit ihr solche Aufgaben im Rahmen einer Vereinbarung nach Artikel 5, Absatz 8, dieser Verordnung übertragen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die der FMA durch Art. 1 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, Art. 1 Abs. 5 dritter Unterabsatz und Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Erstellung von Dokumenten gemäß Art. 1 Abs. 4 erster Unterabsatz Buchstabe da Ziffer iii sowie Buchstabe db Ziffer iii und Art. 1 Abs. 5 erster Unterabsatz Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 und zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen. Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der Prospekt beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Version sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospekts zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Für die sonst von der FMA zu billigenden Dokumente gilt Gleiches. Am Tag der Billigung ist der Billigungsbescheid von der FMA samt dem jeweils zu billigenden Dokument der Meldestelle zu übersenden, sofern dies in einer Übertragungsvereinbarung gemäß Abs. 3 Z 3 vorgesehen ist.Die der FMA durch Artikel eins, Absatz 4, zweiter Unterabsatz, Artikel eins, Absatz 5, dritter Unterabsatz und Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Erstellung von Dokumenten gemäß Artikel eins, Absatz 4, erster Unterabsatz Buchstabe da Ziffer iii sowie Buchstabe db Ziffer iii und Artikel eins, Absatz 5, erster Unterabsatz Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 und zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen. Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der Prospekt beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Version sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospekts zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Für die sonst von der FMA zu billigenden Dokumente gilt Gleiches. Am Tag der Billigung ist der Billigungsbescheid von der FMA samt dem jeweils zu billigenden Dokument der Meldestelle zu übersenden, sofern dies in einer Übertragungsvereinbarung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehen ist.
  6. (5)Absatz 5,Für die Hinterlegung von Dokumenten nach diesem Hauptstück oder der Verordnung (EU) 2017/1129 kann die FMA durch Verordnung eine Vergütung vorschreiben, die die durchschnittlichen Kosten der Amtshandlung unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten darf.
  7. (6)Absatz 6,Die FMA kann durch Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstaben f bis i sowie Abs. 5 Buchstaben e bis h der Verordnung (EU) 2017/1129 festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf Grund von Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassen ist und Mindestinhalte festlegt. Die im ersten Satz genannten Dokumente sind der Öffentlichkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung zu stellen.Die FMA kann durch Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstaben f bis i sowie Absatz 5, Buchstaben e bis h der Verordnung (EU) 2017/1129 festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf Grund von Artikel eins, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassen ist und Mindestinhalte festlegt. Die im ersten Satz genannten Dokumente sind der Öffentlichkeit gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung zu stellen.
  8. (7)Absatz 7,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
  9. (8)Absatz 8,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 7, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

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