§ 1 T-JFJSG Ziele

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera adie Gesellschaft hinsichtlich ihrer Verantwortung für die heranwachsende Generation zu sensibilisieren,
    2. b)Litera bdie Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Jugend
      1. 1.Ziffer einsin ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, unter anderem mit Hilfe der Offenen und verbandlichen Jugendarbeit,
      2. 2.Ziffer 2vor Gefahren zu schützen, die sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen können und
    4. 3.Ziffer 3zur verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch Einbeziehung in Planungs- und Entscheidungsprozesse (Jugendbeteiligung) zu befähigen.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, das Tiroler Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 06.05.2023 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera adie Gesellschaft hinsichtlich ihrer Verantwortung für die heranwachsende Generation zu sensibilisieren,
    2. b)Litera bdie Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Jugend
      1. 1.Ziffer einsin ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, unter anderem mit Hilfe der Offenen und verbandlichen Jugendarbeit,
      2. 2.Ziffer 2vor Gefahren zu schützen, die sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen können und
    4. 3.Ziffer 3zur verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch Einbeziehung in Planungs- und Entscheidungsprozesse (Jugendbeteiligung) zu befähigen.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, das Tiroler Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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