§ 14 T-JFJSG Besuch öffentlicher Veranstaltungen

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:

a)

Kinder um 2223 Uhr;

b)

Kinder in Begleitung einer Aufsichtsperson um 24 Uhr und

c)

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um 1 Uhr.

(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.

(3) Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, daß die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.

(4) Vor der Einstellung einer Veranstaltung nach Abs. 3 ist wenigstens ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Jugendschutzes zu hören.

Stand vor dem 17.01.2019

In Kraft vom 08.01.2003 bis 17.01.2019

(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:

a)

Kinder um 2223 Uhr;

b)

Kinder in Begleitung einer Aufsichtsperson um 24 Uhr und

c)

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um 1 Uhr.

(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.

(3) Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, daß die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.

(4) Vor der Einstellung einer Veranstaltung nach Abs. 3 ist wenigstens ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Jugendschutzes zu hören.

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