§ 10 NÖ KJHEV Betreuungsschlüssel

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):In Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: mindestens 0,67 VZÄ je minderjähriger Person, jedoch mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: mindestens 2,5 VZÄ je Gruppe;
    3. 32.Ziffer 32Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 81 KJHG sowie mindestens 1 VZÄBetreuungspersonen mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 18 KJHG im jeweils erforderlichen Ausmaß;Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8eins, NÖ KJHG sowie mindestens 1 VZÄBetreuungspersonen mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins8, NÖ KJHG im jeweils erforderlichen Ausmaß;
    4. 43.Ziffer 43Mutter-/Kind-Einrichtungen: mindestens 0,78 VZÄ je minderjähriger Mutter, jedoch mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe;
    5. 54.Ziffer 54Therapeutische Kleinwohnformen: mindestens 5 VZÄ je Gruppe;
    6. 65.Ziffer 65Intensivpädagogische Kleinwohnformen: mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe.
    7. 76.Ziffer 76Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Mindestanzahl an Betreuungspersonen hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (1a)Absatz eins a,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 32 und 54 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als fürFür die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 2 und 54 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
    1. 1.Ziffer einssozialpädagogisch- inklusive Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,sozialpädagogisch- inklusive Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,
    2. 2.Ziffer 2Krisenzentren gemäß Abs. 1 Z 32 mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe undKrisenzentren gemäß Absatz eins, Ziffer 32, mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe und
    3. 3.Ziffer 3therapeutische Kleinwohnformen gemäß Abs. 1 Z 54 mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe zur Verfügung stehen müssen.therapeutische Kleinwohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 54, mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe zur Verfügung stehen müssen.
    zur Verfügung stehen müssen. Dabei muss stets eine angemessene Versorgung der minderjährigen Personen entsprechend dem Kindeswohl gewährleistet werden.
  3. (2)Absatz 2,In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:In den Betreuungsschlüssel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsBetreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 2, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im § 17 Abs. 2 Z 1 bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oderBetreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oder
    2. 2.Ziffer 2Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 3 im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.
    3. 3.Ziffer 3Betreuungspersonen, welche sich in Ausbildung zum Gruppenhelfer oder zur Gruppenhelferin gemäß § 9 Abs. 3 befinden im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform. Eine Kumulation von Z 1, Z 2 und Z 3 ist nicht möglich.Betreuungspersonen, welche sich in Ausbildung zum Gruppenhelfer oder zur Gruppenhelferin gemäß Paragraph 9, Absatz 3, befinden im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform. Eine Kumulation von Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nicht möglich.

    Eine Kumulation von Z 1 und Z 2 ist nicht möglich.Eine Kumulation von Ziffer eins und Ziffer 2, ist nicht möglich.

  4. (3)Absatz 3,Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
  5. (4)Absatz 4,Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
  6. (5)Absatz 5,Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
  7. (6)Absatz 6,Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.

Stand vor dem 21.05.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 21.05.2026
  1. (1)Absatz eins,In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):In Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: mindestens 0,67 VZÄ je minderjähriger Person, jedoch mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: mindestens 2,5 VZÄ je Gruppe;
    3. 32.Ziffer 32Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 81 KJHG sowie mindestens 1 VZÄBetreuungspersonen mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 18 KJHG im jeweils erforderlichen Ausmaß;Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8eins, NÖ KJHG sowie mindestens 1 VZÄBetreuungspersonen mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins8, NÖ KJHG im jeweils erforderlichen Ausmaß;
    4. 43.Ziffer 43Mutter-/Kind-Einrichtungen: mindestens 0,78 VZÄ je minderjähriger Mutter, jedoch mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe;
    5. 54.Ziffer 54Therapeutische Kleinwohnformen: mindestens 5 VZÄ je Gruppe;
    6. 65.Ziffer 65Intensivpädagogische Kleinwohnformen: mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe.
    7. 76.Ziffer 76Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Mindestanzahl an Betreuungspersonen hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (1a)Absatz eins a,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 32 und 54 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als fürFür die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 2 und 54 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
    1. 1.Ziffer einssozialpädagogisch- inklusive Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,sozialpädagogisch- inklusive Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,
    2. 2.Ziffer 2Krisenzentren gemäß Abs. 1 Z 32 mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe undKrisenzentren gemäß Absatz eins, Ziffer 32, mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe und
    3. 3.Ziffer 3therapeutische Kleinwohnformen gemäß Abs. 1 Z 54 mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe zur Verfügung stehen müssen.therapeutische Kleinwohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 54, mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe zur Verfügung stehen müssen.
    zur Verfügung stehen müssen. Dabei muss stets eine angemessene Versorgung der minderjährigen Personen entsprechend dem Kindeswohl gewährleistet werden.
  3. (2)Absatz 2,In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:In den Betreuungsschlüssel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können eingerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsBetreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 2, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im § 17 Abs. 2 Z 1 bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oderBetreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oder
    2. 2.Ziffer 2Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 3 im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.
    3. 3.Ziffer 3Betreuungspersonen, welche sich in Ausbildung zum Gruppenhelfer oder zur Gruppenhelferin gemäß § 9 Abs. 3 befinden im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform. Eine Kumulation von Z 1, Z 2 und Z 3 ist nicht möglich.Betreuungspersonen, welche sich in Ausbildung zum Gruppenhelfer oder zur Gruppenhelferin gemäß Paragraph 9, Absatz 3, befinden im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform. Eine Kumulation von Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nicht möglich.

    Eine Kumulation von Z 1 und Z 2 ist nicht möglich.Eine Kumulation von Ziffer eins und Ziffer 2, ist nicht möglich.

  4. (3)Absatz 3,Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
  5. (4)Absatz 4,Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
  6. (5)Absatz 5,Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
  7. (6)Absatz 6,Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.

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