(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 407,96 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.789,31 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 407,96 monatli... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.126,00 zu bezahlen.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2025 § 0 gültig von 23.01.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nac... mehr lesen...
Entgeltkatalog (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Leistungsbeschreibungen(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.(3)Absatz 3Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.(4)Absatz 4§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjähri... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):In Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehen... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG zu verfügen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2025 § 0 gültig von 23.01.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2024 ... mehr lesen...