§ 15 NÖ PKGV 2014

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflegepersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, haben, von Amts wegen mittels Bescheid Pflegekindergeld gemäß dieser Verordnung zuzuerkennen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. In diesen Bescheiden ist das ab Inkrafttreten dieser Verordnung zustehende Pflegekindergeld festzusetzen.

(2) Aus Anlass der Zuerkennung des Pflegekindergeldes gemäß Abs. 1 ist eine Reduzierung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegebeitrages bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

(3) Allen am 1. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages sind für die Zeit bis zum 31. Mai 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, zugrunde zu legen.

(4) Abs. 3 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflegepersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, haben, von Amts wegen mittels Bescheid Pflegekindergeld gemäß dieser Verordnung zuzuerkennen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. In diesen Bescheiden ist das ab Inkrafttreten dieser Verordnung zustehende Pflegekindergeld festzusetzen.

(2) Aus Anlass der Zuerkennung des Pflegekindergeldes gemäß Abs. 1 ist eine Reduzierung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegebeitrages bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

(3) Allen am 1. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages sind für die Zeit bis zum 31. Mai 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, zugrunde zu legen.

(4) Abs. 3 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

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