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(2) Aus Anlass der Zuerkennung des Pflegekindergeldes gemäß Abs. 1 ist eine Reduzierung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegebeitrages bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.
(3) Allen am 1. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages sind für die Zeit bis zum 31. Mai 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, zugrunde zu legen.
(4) Abs. 3 gilt auch für Beschwerdeverfahren.
(2) Aus Anlass der Zuerkennung des Pflegekindergeldes gemäß Abs. 1 ist eine Reduzierung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegebeitrages bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.
(3) Allen am 1. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages sind für die Zeit bis zum 31. Mai 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, zugrunde zu legen.
(4) Abs. 3 gilt auch für Beschwerdeverfahren.