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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.
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(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.