§ 11 NÖ KJHEV Gruppengröße

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    2. 21.Ziffer 2einsFamilienähnlicheSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 59 minderjährige Personen je Gruppe;
    3. 32.Ziffer 32Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    4. 43.Ziffer 43Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
    5. 54.Ziffer 54Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
    6. 65.Ziffer 65Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
    7. 76.Ziffer 76Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. (3)Absatz 3,Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 54 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 54 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung
    1. 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
    2. 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und
    3. 3.Ziffer 3höchstens sechs Wochen dauert.
    3. höchstens vier Wochen dauert.

  4. (4)Absatz 4,Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 65 und 76 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 65 und 76 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

Stand vor dem 21.05.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 21.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    2. 21.Ziffer 2einsFamilienähnlicheSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 59 minderjährige Personen je Gruppe;
    3. 32.Ziffer 32Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    4. 43.Ziffer 43Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
    5. 54.Ziffer 54Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
    6. 65.Ziffer 65Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
    7. 76.Ziffer 76Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. (3)Absatz 3,Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 54 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 54 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung
    1. 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
    2. 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und
    3. 3.Ziffer 3höchstens sechs Wochen dauert.
    3. höchstens vier Wochen dauert.

  4. (4)Absatz 4,Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 65 und 76 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 65 und 76 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten