§ 11 NÖ KJHEV Gruppengröße

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    3. 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
    4. 4.Ziffer 4Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
    6. 6.Ziffer 6Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. (3)Absatz 3,Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles zulässig, sofern die Überschreitung
    1. 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
    2. 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und
    3. 3.Ziffer 3höchstens sechs Wochen dauert.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.
In Kraft seit 22.05.2026 bis 31.12.9999
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