§ 12 NÖ KJHEV

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen für jede Gruppe einen in sich abgeschlossenen Wohnbereich aufweisen.

(2) Bei der Einrichtung des Wohnbereiches, insbesondere des Wohn-/Schlafraumes der Minderjährigen und jungen Erwachsenen, ist auf individuelle Gestaltung und Wahrung des persönlichen Bereiches Rücksicht zu nehmen. Der Schutz des Eigentums jedes einzelnen Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist zu gewährleisten und diesen eine Möglichkeit der sicheren Verwahrung des Eigentums zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Größe eines Wohn-/Schlafraumes für Minderjährige und junge Erwachsene darf 10 m² Nutzfläche nicht unterschreiten.

(4) Ein Wohn-/Schlafraum darf maximal mit 3 Kindern bzw. 2 Jugendlichen belegt werden, wobei auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen zu achten ist. Pro Minderjährigem muss eine Fußbodenfläche von mindestens 6 m² zur Verfügung stehen.

(5) In Wohnformen gemäß § 2, insbesondere in Krisenzentren, sind je nach Bedarf, Betreuungsangebot und Zielgruppe ausreichend Einbettzimmer vorzusehen. In Mutter-Kind-Einrichtungen ist eine eigene Wohneinheit pro Mutter mit Kind vorzusehen.

(6) In jeder Gruppe sind je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume vorzusehen:

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ein Aufenthaltsraum

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eine Küche oder Küchenzeile

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die erforderliche Anzahl von Wohn-/Schlafräumen

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ein WC, ab einer Gruppengröße von 6 Minderjährigen 2 WCs

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ein Badezimmer, bei koedukativ geführten Gruppen 2 Badezimmer, außer bei familienähnlichen Wohnformen gemäß § 2 Z.2

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ein Vorraum mit Garderobe

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Wirtschafts- und Nebenräume

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ein Nachtdienstzimmer, nach Möglichkeit mit eigenem Sanitärbereich.

(7) Leben in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren, muss im Wohn- Schlaf- und Pflegebereich eine altersangepasste Ausstattung zur Verfügung stehen. Der Pflegebereich muss über eine ausreichende Anzahl von Wickeltischen, Säuglingsbadewannen und Handwaschbecken mit der Möglichkeit einer hygienisch einwandfreien Händereinigung verfügen.

(8) Leben in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren, müssen Steckdosen mit einem Berührungsschutz versehen sein.

(9) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch Wohnungen für die Betreuung von je maximal zwei Jugendlichen mit dem Ziel der Hinführung in die Selbständigkeit betreiben.

(10) In einer Wohnung gemäß Abs. 9 müssen mindestens 20 m² pro Minderjährigen und folgende Mindestausstattung zur Verfügung stehen:

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ein Wohn-/Schlafraum, bei zwei Jugendlichen getrennte Räume;

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eine Küchenzeile mit Herd, Kühlschrank mit Gefrierfach und Spüle;

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ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne;

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ein WC.

(11) Die Schlösser der Wohnungstüren und die Türen innerhalb der Wohnung müssen für die pädagogischen Fachkräfte im Notfall von außen geöffnet werden können.

(12) Für Wohnungen im Sinne des Abs. 8 gelten die Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Unfallverhütung, Brandschutz und Hygiene gemäß § 13, § 14 Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 und § 15 Abs. 1, 2 und 5. Die Sicherheitsvorkehrungen sind in regelmäßigen Zeitabständen von den pädagogischen Fachkräften zu erheben und zu dokumentieren.

(13) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen ausreichend infrastrukturelle Angebote wie z. B. Kindergarten, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Nahbereich vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein. Jede Einrichtung muss in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe einen Garten, eine Wiese oder eine sonstige Anlage zur Verfügung haben, die den Minderjährigen in altersangepasster Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.

(14) Einrichtungen im Sinne des § 2 dürfen nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.

In Kraft seit 21.02.2020 bis 31.12.9999
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