Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.06.2026
(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des § 14 NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 9 weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des Paragraph 14, NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.
(2)Absatz 2,Bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, dürfen im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 entsprechen.Bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270, dürfen im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 den Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 entsprechen.
(3)Absatz 3,Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins,
(4)Absatz 4,Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. Wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 nicht anwendbar.Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. Wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, so ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, nicht anwendbar.
2.Ziffer 2Krisenzentren können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 3 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.Krisenzentren können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.
3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 4 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.Mutter-/Kind-Einrichtungen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.
(5)Absatz 5,In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.
(6)Absatz 6,Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 2 Z 1 gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.Abweichend von Paragraph 2, Ziffer eins, gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.
(8)Absatz 8,Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.
(9)Absatz 9,Bestehende Einrichtungen haben bis zum 31. Dezember 2026 ein Kinderschutzkonzept gemäß § 7 Abs. 3 zu erstellen.Bestehende Einrichtungen haben bis zum 31. Dezember 2026 ein Kinderschutzkonzept gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zu erstellen.
(10)Absatz 10,Das Erfordernis der Mindestraumgröße von 16 m² bei Mehrfachbelegung gilt nicht für Einrichtungen, deren Eignung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 31/2026, bereits gemäß § 51 NÖ KJHG festgestellt worden ist.Das Erfordernis der Mindestraumgröße von 16 m² bei Mehrfachbelegung gilt nicht für Einrichtungen, deren Eignung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026,, bereits gemäß Paragraph 51, NÖ KJHG festgestellt worden ist.
In Kraft seit 22.05.2026 bis 31.12.9999
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