§ 1 NÖ KJHEV Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten gemäß §§ 51 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, sowohl für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die das Land selbst betreibt, als auch für private stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden.
§ 2 NÖ KJHEV Begriffsdefinitionen
Wohnformen zur Betreuung von Minderjährigen im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfeplanung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einer Erziehungshilfe in Form einer vollen Erziehung bedürfen. Sie sollen den zu betreuenden Minderjährigen außerhalb der Familie einen Lebensraum zur Verfügung stellen, in dem die angemessene Versorgung ihrer individuellen, entwicklungsbedingten, materiellen, psychischen, körperlichen und sozialen Bedürfnisse erfolgen kann. Die Betreuung hat möglichst alltagsorientiert an familiennahen bzw. -ähnlichen Strukturen und Prozessen zu erfolgen. In jeder Gruppe befinden sich bis zu vier minderjährige Personen, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen.
- 2.Ziffer 2Krisenzentren: Einrichtungen zur Überbrückung einer krisenhaften Periode mit akuter Kindeswohlgefährdung durch Verdacht auf Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung, aber auch bei sozialen und familiären Krisen, wenn ein Verbleib des oder der Minderjährigen im familiären System problematisch erscheint. Neben der Betreuung der Minderjährigen ist es Aufgabe der Krisenzentren, mittels Krisenintervention und sozialer, psychologischer und pädagogischer Diagnostik Empfehlungen für eine Weiterversorgung innerhalb der Familie oder in einer Form der vollen Erziehung zu erarbeiten.
- 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen: Einrichtungen, die die Betreuung von minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern mit Kind sichern. Sie legen den Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe auf die Betreuung des unversorgten Kindes und die Anleitung der Mutter zur Betreuung des Kindes.
- 4.Ziffer 4Therapeutische/Intensivpädagogische Kleinwohnformen: Einrichtungen für minderjährige Personen, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen in einer anderen Wohnform nicht betreubar sind. Dies sind insbesondere minderjährige Personen mit erheblichen psychosozialen Belastungen, massiven Verhaltensauffälligkeiten oder Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens, sexuell übergriffigem Verhalten sowie aggressiven bzw. destruktiven Handlungen gegen sich selbst und bzw. oder gegen andere Personen.
- 5.Ziffer 5Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und –intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern die Deckung des Betreuungsbedarfs nicht durch Inanspruchnahme einer der in Z 1 bis Z 4 angeführten Wohnformen erfolgen kann.Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): Einrichtungen für Minderjährige zur Deckung eines dringenden kurz-, mittel- oder langfristigen Betreuungsbedarfs unter Heranziehung der für die jeweils erforderliche Betreuungsform (im Hinblick auf Betreuungsausmaß und –intensität) geeigneten Fachkräfte, sofern die Deckung des Betreuungsbedarfs nicht durch Inanspruchnahme einer der in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Wohnformen erfolgen kann.
§ 3 NÖ KJHEV Allgemeine Voraussetzungen
(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 dürfen nur mit behördlicher Eignungsfeststellung errichtet und betrieben werden.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 2 müssen, wenn erforderlich, ganzjährig betrieben werden und für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufweisen.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 2 müssen ausreichend qualifiziertes Personal, die notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation vorweisen. Insbesondere ist für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu sorgen sowie eine Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen.
(4) Die Auswahl des Standortes hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entsprechend dem regionalen Bedarf und im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 NÖ KJHG zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 und in § 12 Abs. 13 und 14 genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für sonstige Einrichtungen und nicht ortsfeste Formen der Pädagogik gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 NÖ KJHG.
§ 3a NÖ KJHEV
Diese Verordnung regelt:
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1. | In Anlage 1 die Leistungsbeschreibungen, |
2. | in Anlage 2 die Leistungsentgelte (insbesondere Tagsätze) |
für vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Leistungen in NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. |
§ 4 NÖ KJHEV Kindeswohl
(1) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe haben sich bei der Betreuung von Minderjährigen am Kindeswohl auszurichten.
(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beachten.
(3) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens bzw. Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und in Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.
§ 5 NÖ KJHEV Kinderrechte
Unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind Minderjährige bestmöglich in ihrer Entfaltung, Entwicklung und sozialen Integration zu fördern. Die Anwendung jeglicher Gewalt, die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides und die Würde des Minderjährigen verletzende Eingriffe sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung unzulässig.
§ 6 NÖ KJHEV Aufsichtspflicht der Einrichtung
(1) Bei der Ausübung der Pflege und Erziehung obliegt der Einrichtung gemäß § 2 besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über die ihr anvertrauten Minderjährigen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 hat jede Einrichtung mindestens einen Nachtdienst, entsprechend dem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage der Minderjährigen einzurichten.
§ 7 NÖ KJHEV Pädagogische Orientierungen
- (1)Absatz eins,Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfe hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:
- -StrichaufzählungBedürfnisorientierung: Orientierung am körperlichen Wohlergehen und der Erhaltung der Gesundheit sowie der Sicherstellung der psychisch-geistigen Grundbedürfnisse der Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Sinne des Kindeswohls;
- -StrichaufzählungIndikations- und Verlaufsorientierung: Orientierung an dem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Hilfeplan und den darin enthaltenen Zielformulierungen;
- -StrichaufzählungPartizipation: Minderjährige und junge Erwachsene sind an den sie betreffenden Entscheidungen im Sinne des § 37 NÖ KJHG zu beteiligen;Partizipation: Minderjährige und junge Erwachsene sind an den sie betreffenden Entscheidungen im Sinne des Paragraph 37, NÖ KJHG zu beteiligen;
- -StrichaufzählungFamilienorientierung: Orientierung an und Miteinbeziehung der Familie bzw. dem erweiterten familiären Bezugssystem im Sinne einer Kooperation sowie aktiven Beteiligung;
- -StrichaufzählungKooperationsorientierung: Orientierung an der Kooperation mit Helfersystemen im Sinne interdisziplinärer Zusammenarbeit;
- -StrichaufzählungLebensweltorientierung: Orientierung an einer alltagsbezogenen Betreuung im Sinne einer Hilfestellung zur Lebensbewältigung;
- -StrichaufzählungSozialraumorientierung: Orientierung am sozialen Umfeld im Sinne der Herstellung gedeihlicher sozialer Netzwerkbeziehungen.
- (2)Absatz 2,Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund einer, nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten, sozialpädagogischen Konzeption vorzunehmen und diese Konzeption den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes laufend anzupassen und jedenfalls alle fünf Jahre zu evaluieren.
- (3)Absatz 3,Jede Einrichtung hat als Teil der sozialpädagogischen Konzeption gemäß Abs. 2 ein Kinderschutzkonzept mit folgendem Mindestinhalt zu erstellen:Jede Einrichtung hat als Teil der sozialpädagogischen Konzeption gemäß Absatz 2, ein Kinderschutzkonzept mit folgendem Mindestinhalt zu erstellen:
- –StrichaufzählungRisikoanalyse,
- –StrichaufzählungPräventionsmaßnahmen, insbesondere Beschwerdemanagement und Partizipation,
- –StrichaufzählungMaßnahmen im Krisenfall.
§ 8 NÖ KJHEV
(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Werden Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfen keine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein.
(2) In allen Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräumen muss natürliche Belichtung und Belüftung in ausreichendem Ausmaß gegeben sein.
(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein. Medikamente sind versperrt und entsprechend den notwendigen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. In beiden Fällen ist das Ablaufdatum regelmäßig zu überprüfen.
(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muss in Erster Hilfe ausgebildet sein und alle 4 Jahre einen mindestens 8 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.
(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen, so ist dieses mindestens einmal jährlich einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergebnis der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(7) Die medizinische Versorgung von Minderjährigen ist altersentsprechend sicherzustellen. Fachärztliche Untersuchungen und Untersuchungen gemäß Mutter-Kind-Pass sind in den erforderlichen Abständen wahrzunehmen und zu dokumentieren.
(8) Bei Aufnahme und geplanter Entlassung ist ein medizinischer Status zu erheben und im Gesundheitsblatt zu dokumentieren.
(9) Die Aufzeichnungen im Gesundheitsblatt sowie alle weiteren medizinischen Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind bei Entlassung den Erziehungsberechtigten, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.
§ 9 NÖ KJHEV Qualifikation des Personals
- (1)Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG zu verfügen.
- (2)Absatz 2Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Absatz eins, genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
- (3)Absatz 3Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
- (4)Absatz 4Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.
- (5)Absatz 5Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.
- (6)Absatz 6Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.Personen gemäß Absatz eins bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.
- (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 27/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,)
§ 10 NÖ KJHEV Betreuungsschlüssel
- (1)Absatz eins,In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):In Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):
- 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: mindestens 0,67 VZÄ je minderjähriger Person, jedoch mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe;
- 2.Ziffer 2Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 NÖ KJHG sowie Betreuungspersonen mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 8 NÖ KJHG im jeweils erforderlichen Ausmaß;Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ KJHG sowie Betreuungspersonen mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ KJHG im jeweils erforderlichen Ausmaß;
- 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen: mindestens 0,78 VZÄ je minderjähriger Mutter, jedoch mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe;
- 4.Ziffer 4Therapeutische Kleinwohnformen: mindestens 5 VZÄ je Gruppe;
- 5.Ziffer 5Intensivpädagogische Kleinwohnformen: mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe.
- 6.Ziffer 6Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Mindestanzahl an Betreuungspersonen hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
- (1a)Absatz eins a,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als fürFür die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
- 1.Ziffer einssozialpädagogisch-inklusive Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,
- 2.Ziffer 2Krisenzentren gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe undKrisenzentren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe und
- 3.Ziffer 3therapeutische Kleinwohnformen gemäß Abs. 1 Z 4 mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe zur Verfügung stehen müssen.therapeutische Kleinwohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe zur Verfügung stehen müssen.
Dabei muss stets eine angemessene Versorgung der minderjährigen Personen entsprechend dem Kindeswohl gewährleistet werden. - (2)Absatz 2,In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:In den Betreuungsschlüssel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können eingerechnet werden:
- 1.Ziffer einsBetreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 2, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im § 17 Abs. 2 Z 1 bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oderBetreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oder
- 2.Ziffer 2Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 3 im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.
- 3.Ziffer 3Betreuungspersonen, welche sich in Ausbildung zum Gruppenhelfer oder zur Gruppenhelferin gemäß § 9 Abs. 3 befinden im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform. Eine Kumulation von Z 1, Z 2 und Z 3 ist nicht möglich.Betreuungspersonen, welche sich in Ausbildung zum Gruppenhelfer oder zur Gruppenhelferin gemäß Paragraph 9, Absatz 3, befinden im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform. Eine Kumulation von Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nicht möglich.
Eine Kumulation von Z 1 und Z 2 ist nicht möglich.Eine Kumulation von Ziffer eins und Ziffer 2, ist nicht möglich.
- (3)Absatz 3,Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
- (4)Absatz 4,Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
- (5)Absatz 5,Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
- (6)Absatz 6,Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.
§ 11 NÖ KJHEV Gruppengröße
- (1)Absatz eins,Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
- 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
- 2.Ziffer 2Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
- 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
- 4.Ziffer 4Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
- 5.Ziffer 5Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
- 6.Ziffer 6Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
- (2)Absatz 2,Eine Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
- (3)Absatz 3,Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles zulässig, sofern die ÜberschreitungEine Überschreitung gemäß Absatz 2, ist für Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles zulässig, sofern die Überschreitung
- 1.Ziffer einsaus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
- 2.Ziffer 2der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und
- 3.Ziffer 3höchstens sechs Wochen dauert.
- (4)Absatz 4,Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.Bei Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
- (5)Absatz 5,Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.Die Wohnformen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.
§ 12 NÖ KJHEV Raum- und Ausstattungsbedarf
- (1)Absatz eins,Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen für jede Gruppe einen in sich abgeschlossenen Wohnbereich aufweisen.
- (2)Absatz 2,Bei der Einrichtung des Wohnbereiches, insbesondere des Wohn-/Schlafraumes der Minderjährigen und jungen Erwachsenen, ist auf individuelle Gestaltung und Wahrung des persönlichen Bereiches Rücksicht zu nehmen. Der Schutz des Eigentums jedes einzelnen Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist zu gewährleisten und diesen eine Möglichkeit der sicheren Verwahrung des Eigentums zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Die Größe eines Wohn-/Schlafraumes für Minderjährige und junge Erwachsene darf 10 m², bei Mehrfachbelegung 16 m² Nutzfläche nicht unterschreiten.
- (4)Absatz 4,Ein Wohn-/Schlafraum darf maximal mit 3 Kindern bzw. 2 Jugendlichen belegt werden, wobei auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen zu achten ist.
- (5)Absatz 5,In Wohnformen gemäß § 2, insbesondere in Krisenzentren, sind je nach Bedarf, Betreuungsangebot und Zielgruppe ausreichend Einbettzimmer vorzusehen. In Mutter-Kind-Einrichtungen ist eine eigene Wohneinheit pro Mutter mit Kind vorzusehen.In Wohnformen gemäß Paragraph 2,, insbesondere in Krisenzentren, sind je nach Bedarf, Betreuungsangebot und Zielgruppe ausreichend Einbettzimmer vorzusehen. In Mutter-Kind-Einrichtungen ist eine eigene Wohneinheit pro Mutter mit Kind vorzusehen.
- (6)Absatz 6,In jeder Gruppe sind je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume vorzusehen:
- -Strichaufzählungein Aufenthaltsraum
- -Strichaufzählungeine Küche oder Küchenzeile
- -Strichaufzählungdie erforderliche Anzahl von Wohn-/Schlafräumen
- -Strichaufzählungein WC, ab einer Gruppengröße von 6 Minderjährigen 2 WCs
- -Strichaufzählungein Badezimmer, bei koedukativ geführten Gruppen 2 Badezimmer
- -Strichaufzählungein Vorraum mit Garderobe
- -StrichaufzählungWirtschafts- und Nebenräume
- -Strichaufzählungein (Nacht) dienstzimmer, nach Möglichkeit mit eigenem Sanitärbereich.
- (7)Absatz 7,Leben in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren, muss im Wohn- Schlaf- und Pflegebereich eine altersangepasste Ausstattung zur Verfügung stehen. Der Pflegebereich muss über eine ausreichende Anzahl von Wickeltischen, Säuglingsbadewannen und Handwaschbecken mit der Möglichkeit einer hygienisch einwandfreien Händereinigung verfügen.
- (8)Absatz 8,Leben in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren, müssen Steckdosen mit einem Berührungsschutz versehen sein.
- (9)Absatz 9,Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch Wohnungen für die Betreuung von je maximal zwei Jugendlichen mit dem Ziel der Hinführung in die Selbständigkeit betreiben.
- (10)Absatz 10,In einer Wohnung gemäß Abs. 9 müssen mindestens 20 m² pro Minderjährigen und folgende Mindestausstattung zur Verfügung stehen:In einer Wohnung gemäß Absatz 9, müssen mindestens 20 m² pro Minderjährigen und folgende Mindestausstattung zur Verfügung stehen:
- -Strichaufzählungein Wohn-/Schlafraum, bei zwei Jugendlichen getrennte Räume;
- -Strichaufzählungeine Küchenzeile mit Herd, Kühlschrank mit Gefrierfach und Spüle;
- -Strichaufzählungein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne;
- -Strichaufzählungein WC.
- (11)Absatz 11,Die Schlösser der Wohnungstüren und die Türen innerhalb der Wohnung müssen für die pädagogischen Fachkräfte im Notfall von außen geöffnet werden können.
- (12)Absatz 12,Für Wohnungen im Sinne des Abs. 8 gelten die Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Unfallverhütung, Brandschutz und Hygiene gemäß § 13, § 14 Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 und § 15 Abs. 1, 2 und 5. Die Sicherheitsvorkehrungen sind in regelmäßigen Zeitabständen von den pädagogischen Fachkräften zu erheben und zu dokumentieren.Für Wohnungen im Sinne des Absatz 8, gelten die Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Unfallverhütung, Brandschutz und Hygiene gemäß Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, 4, 5, 6 und 8 und Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 5, Die Sicherheitsvorkehrungen sind in regelmäßigen Zeitabständen von den pädagogischen Fachkräften zu erheben und zu dokumentieren.
- (13)Absatz 13,Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen ausreichend infrastrukturelle Angebote wie z. B. Kindergarten, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Nahbereich vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein. Jede Einrichtung muss in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe einen Garten, eine Wiese oder eine sonstige Anlage zur Verfügung haben, die den Minderjährigen in altersangepasster Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.
- (14)Absatz 14,Einrichtungen im Sinne des § 2 dürfen nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.Einrichtungen im Sinne des Paragraph 2, dürfen nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.
§ 13 NÖ KJHEV Unfallverhütung
(1) Die Ausstattung einer Einrichtung muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen bzw. gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Träger einer Einrichtung ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet und hat Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, unverzüglich zu beheben.
(2) Werden in einer Einrichtung Minderjährige unter 6 Jahren betreut, sind insbesondere Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen so abzusichern, dass Unfälle und gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Fenster im Obergeschoss sind bei Minderjährigen unter 6 Jahren durch entsprechende, konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern abzusichern.
(3) Die Haltung von Tieren ist nur dann zulässig, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Minderjährigen getroffen wurden und eine Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
§ 14 NÖ KJHEV
(1) Die Leitung der Einrichtung hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann.
(2) Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit zweckmäßigem Räumungsplan zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Erforderliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung und Sicherung der Fluchtwege sind durchzuführen.
(4) Entsprechend der Brandschutzordnung ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten zu montieren und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.
(5) Im Küchenbereich ist zusätzlich eine Löschdecke zu montieren.
(6) Für jede Einrichtung muss eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Diese oder dieser haben einen Ausbildungskurs für vorbeugenden Brandschutz zu absolvieren.
(7) Das in der Einrichtung beschäftigte Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Räumungsübungen sind entsprechend der Brandschutzordnung jedenfalls mindestens einmal jährlich durchzuführen.
(8) Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch eine Brandgefahr darstellen.
(9) In allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, müssen Rauchwarnmelder angebracht werden.
§ 15 NÖ KJHEV Hygiene
(1) In allen Räumen einer Einrichtung ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.
(2) Die Küche ist mit einer entsprechenden Be- und Entlüftung zu versehen. Im Kochbereich der Küche müssen die Wände auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem abwaschbaren Belag versehen sein. Dies gilt auch für zur Küche gehörende Nebenräume.
(3) Die Fenster der im Abs. 2 bezeichneten Räumlichkeiten sind in der warmen Jahreszeit mit Fliegengittern zu versehen. Die Bodenbeläge müssen aus abwaschbarem Material bestehen.
(4) Bei Großküchen, die drei oder mehr Gruppen versorgen, kommen auch die Vorgaben des Lebensmittelinspektorats zur Anwendung.
(5) Alle Lebensmittel sind entsprechend den vorgesehenen Lagerungsbedingungen zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen.
(6) Putzmittel sind in einem eigenen und versperrbaren Schrank aufzubewahren.
§ 16 NÖ KJHEV Aufsicht
(1) Der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers unterliegen gemäß § 53 NÖ KJHG die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich demnach in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, zu überzeugen, ob die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfordernissen weiterhin entsprechen. Zentrales Anliegen der Aufsicht ist die Sicherung des individuellen Kindeswohls.
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Die Aufsicht des NÖ Kinder- und Jugendhilfeträgers hat sicher zu stellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 53 NÖ KJHG eingehalten werden. Sie hat die Organisation, Konzeptionen, Leistungsvereinbarungen, Ausrichtung und Selbstevaluation der Einrichtungen und Wohnformen zu überprüfen. Sie hat zu kontrollieren, ob die interne Aufsicht einer Einrichtung ihrer Verantwortung gerecht wird. |
(2) Die interne Aufsicht der Einrichtung liegt bei der Person, die die Leitung der Einrichtung innehat bzw. bei einer Person oder Personen, die von der Leitung dazu bestimmt worden ist oder sind.
Sie hat die Aktualität der pädagogischen Konzeptionen und Leistungsvereinbarungen zu überprüfen und bei deren Erstellung und Weiterentwicklung mitzuwirken.
Sie hat in Zusammenarbeit mit dem Personal die Betreuungsqualität und Lebensqualität der Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Rechte sicher zu stellen.
Die Leitung der Einrichtung hat deren Leistungen bezüglich betreuerischer, betrieblicher, personeller und finanzieller Belange, sowie deren Strukturen, laufende Prozesse und Ergebnisse zu steuern und zu kontrollieren. Sie ist für die Zielerreichung und Aufgabenerfüllung der Einrichtung verantwortlich und hat die Aufsichtsbehörde über die Leistungserbringung sowie besondere Vorkommnisse zu informieren.
§ 17 NÖ KJHEV Qualitätssicherung
(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 haben die Qualitätsstandards, die in dem vom Bescheid (§ 51 Abs. 3 NÖ KJHG) umfassten Konzept festgeschrieben sind, sicherzustellen und einzuhalten.
(2) Die Einrichtung hat dem Personal Gruppensupervision anzubieten. Dem pädagogischen Personal sind regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen und auf deren Durchführung ist zu achten.
(3) Das Personal einer Einrichtung hat zu beruflicher Fort- und Weiterbildung – nach Möglichkeit im Rahmen der Dienstzeit – angeregt zu werden.
§ 18 NÖ KJHEV Antrag auf Eignungsfeststellung
- (1)Absatz eins,Der Betreiber der Einrichtung hat den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Einrichtung im Sinne des § 2 bei der Landesregierung einzubringen.Der Betreiber der Einrichtung hat den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, bei der Landesregierung einzubringen.
- (2)Absatz 2,Der Betreiber einer Einrichtung kann eine physische oder eine inländische juristische Person sein. Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. Paragraph 9, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Der Antrag auf Feststellung der Eignung einer Einrichtung hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAngaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
- 2.Ziffer 2Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 50 NÖ KJHG (einschließlich einer Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Gesamtkinderzahl, die Anzahl der Gruppen, der Betreuungspersonen, die Hausordnung, die Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportplätze im Freien);Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß Paragraph 50, NÖ KJHG (einschließlich einer Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Gesamtkinderzahl, die Anzahl der Gruppen, der Betreuungspersonen, die Hausordnung, die Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportplätze im Freien);
- 3.Ziffer 3ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erstelltes und im Einklang mit dem regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept, wobei der Nachweis des regionalen oder im Einzelfall überregionalen Bedarfes auf der Grundlage der NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung zu erfolgen hat;
- 4.Ziffer 4Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
- 5.Ziffer 5Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten einschließlich sämtlicher Unterlagen aus dem baurechtlichen Verfahren, Bau- und Benützungsbewilligung, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen, Angaben über die Art der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung usw.);
- 6.Ziffer 6Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung und Nachweis der fachlichen Eignung des Personals;
- 7.Ziffer 7Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung (einschließlich der Nachweise über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft);
- „8.Ziffer 8ein Kinderschutzkonzept gemäß § 7 Abs. 3.ein Kinderschutzkonzept gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat vor Feststellung der Eignung einen Lokalaugenschein abzuhalten.
§ 19 NÖ KJHEV Meldepflichten
(1) Der Betreiber der Einrichtung hat der Behörde, welche die Eignung der Einrichtung festgestellt hat, Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 1 NÖ KJHG mitzuteilen. Unabhängig von allfälligen Änderungen in der Eignungsvoraussetzung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dieser Behörde schriftlich zu melden:
| | | | | | | | | | |
1. | jeden Wechsel in der Person der verantwortlichen Leitung der Einrichtung; |
2. | jeden Wechsel einer Betreuungsperson, sofern die Eignung der neuen Person von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist; |
3. | jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung; |
4. | jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Hausordnung. |
(2) Jeder im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehende Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsatz in der Einrichtung ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde zu melden.
§ 20 NÖ KJHEV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.
- (3)Absatz 3,Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.
- (4)Absatz 4,§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 2, 3 a, einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Absatz 4, 9, 10, 11, 12, Absatz 6, 14, Absatz 9, 18, Absatz 2 und 21 Absatz 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5,§§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraphen 2, 10, Absatz eins und Absatz 2, 11, Absatz eins, 21, Absatz 3 bis Absatz 7,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraphen 9, Absatz 3, 10, Absatz eins a und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2021,, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§§ 2 Z 6, 9 Abs. 1 und Abs. 5, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 2, Ziffer 6, 9, Absatz eins und Absatz 5, 10, Absatz eins und Absatz 2, 11, Absatz eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (8)Absatz 8,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2024,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§§ 9 Abs. 4 bis 6, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 27/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.Paragraphen 9, Absatz 4 bis 6, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 7, außer Kraft.
- (10)Absatz 10,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 31/2026, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
§ 21 NÖ KJHEV Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des § 14 NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 9 weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des Paragraph 14, NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.
- (2)Absatz 2,Bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, dürfen im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 entsprechen.Bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270, dürfen im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 den Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 entsprechen.
- (3)Absatz 3,Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins,
- (4)Absatz 4,Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
- 1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. Wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, so ist § 10 Abs. 2 Z 3 nicht anwendbar.Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. Wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, so ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, nicht anwendbar.
- 2.Ziffer 2Krisenzentren können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 3 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.Krisenzentren können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.
- 3.Ziffer 3Mutter-/Kind-Einrichtungen können abweichend von § 10 Abs. 1 Z 4 mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.Mutter-/Kind-Einrichtungen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, mit einem Betreuungsschlüssel von mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe geführt werden.
- (5)Absatz 5,In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.
- (6)Absatz 6,Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
- (7)Absatz 7,Abweichend von § 2 Z 1 gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.Abweichend von Paragraph 2, Ziffer eins, gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.
- (8)Absatz 8,Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.
- (9)Absatz 9,Bestehende Einrichtungen haben bis zum 31. Dezember 2026 ein Kinderschutzkonzept gemäß § 7 Abs. 3 zu erstellen.Bestehende Einrichtungen haben bis zum 31. Dezember 2026 ein Kinderschutzkonzept gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zu erstellen.
- (10)Absatz 10,Das Erfordernis der Mindestraumgröße von 16 m² bei Mehrfachbelegung gilt nicht für Einrichtungen, deren Eignung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 31/2026, bereits gemäß § 51 NÖ KJHG festgestellt worden ist.Das Erfordernis der Mindestraumgröße von 16 m² bei Mehrfachbelegung gilt nicht für Einrichtungen, deren Eignung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026,, bereits gemäß Paragraph 51, NÖ KJHG festgestellt worden ist.
Anlage
Anl. 1 NÖ KJHEV
Leistungsbeschreibungen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anl. 2 NÖ KJHEV
Entgeltkatalog 2026
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 22.05.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2026
- § 0 gültig von 04.02.2025 bis 21.05.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2025
- § 0 gültig von 23.01.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2024
- § 0 gültig von 02.03.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2023
- § 0 gültig von 23.12.2022 bis 01.03.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2022
- § 0 gültig von 23.12.2021 bis 22.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2021
- § 0 gültig von 30.12.2020 bis 22.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2929
- § 0 gültig von 21.02.2020 bis 29.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2020
- § 0 gültig von 01.01.2015 bis 20.02.2020
Inhaltsverzeichnis |
Abschnitt 1 Allgemeine BestimmungenAbschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Anwendungsbereich |
§ 2Paragraph 2 | Begriffsdefinitionen |
§ 3Paragraph 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 3aParagraph 3 a | Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte |
Abschnitt 2 Pädagogische und medizinische VoraussetzungenAbschnitt 2, Pädagogische und medizinische Voraussetzungen |
§ 4Paragraph 4 | Kindeswohl |
§ 5Paragraph 5 | Kinderrechte |
§ 6Paragraph 6 | Aufsichtspflicht der Einrichtung |
§ 7Paragraph 7 | Pädagogische Orientierungen |
§ 8Paragraph 8 | Gesundheitsvorsorge und medizinische Versorgung |
Abschnitt 3 Personelle VoraussetzungenAbschnitt 3, Personelle Voraussetzungen |
§ 9Paragraph 9 | Qualifikation des Personals |
§ 10Paragraph 10 | Betreuungsschlüssel |
§ 11Paragraph 11 | Gruppengröße |
Abschnitt 4 Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe, Ausstattung und SicherheitsvorkehrungenAbschnitt 4, Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe, Ausstattung und Sicherheitsvorkehrungen |
§ 12Paragraph 12 | Raum- und Ausstattungsbedarf |
§ 13Paragraph 13 | Unfallverhütung |
§ 14Paragraph 14 | Brandschutz |
§ 15Paragraph 15 | Hygiene |
Abschnitt 5 Aufsicht und QualitätssicherungAbschnitt 5, Aufsicht und Qualitätssicherung |
§ 16Paragraph 16 | Aufsicht |
§ 17Paragraph 17 | Qualitätssicherung |
Abschnitt 6 Verfahrensbestimmungen und MeldepflichtenAbschnitt 6, Verfahrensbestimmungen und Meldepflichten |
§ 18Paragraph 18 | Antrag auf Eignungsfeststellung |
§ 19Paragraph 19 | Meldepflichten |
Abschnitt 7 Schluss- und ÜbergangsbestimmungenAbschnitt 7, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 20Paragraph 20 | Inkrafttreten |
§ 21Paragraph 21 | Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 | Leistungsbeschreibungen |
Anlage 2 | Leistungsentgelte |
| |