§ 1 NÖ KJHEV Anwendungsbereich

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten gemäß §§ 51 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, sowohl für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die das Land selbst betreibt, als auch für private stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ KJHEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ KJHEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ KJHEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ KJHEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ KJHEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KJHEV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ KJHEV