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(3) Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.
(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
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(5) In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.
(6) Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
(7) Abweichend von § 2 Z 1 gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.
(8) Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.
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(3) Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.
(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
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(5) In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.
(6) Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
(7) Abweichend von § 2 Z 1 gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.
(8) Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.