§ 8 NÖ PKGV 2014

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 330,- monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.448,- und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.

(2) Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.448,-, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 330,- monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.448,- und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.

(2) Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.448,-, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.

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