§ 20 NÖ KJHEV Inkrafttreten

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 2, 3 a, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Absatz 4,, 9, 10, 11, 12, Absatz 6,, 14, Absatz 9,, 18, Absatz 2 und 21 Absatz 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraphen 2,, 10, Absatz eins und Absatz 2,, 11, Absatz eins,, 21, Absatz 3 bis Absatz 7,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraphen 9, Absatz 3,, 10, Absatz eins a und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2021,, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§§ 2 Z 6, 9 Abs. 1 und Abs. 5, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 2, Ziffer 6,, 9, Absatz eins und Absatz 5,, 10, Absatz eins und Absatz 2,, 11, Absatz eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2024,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§§ 9 Abs. 4 bis 6, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 27/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.Paragraphen 9, Absatz 4 bis 6, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 7, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 31/2026, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Stand vor dem 21.05.2026

In Kraft vom 04.02.2025 bis 21.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 2, 3 a, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Absatz 4,, 9, 10, 11, 12, Absatz 6,, 14, Absatz 9,, 18, Absatz 2 und 21 Absatz 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraphen 2,, 10, Absatz eins und Absatz 2,, 11, Absatz eins,, 21, Absatz 3 bis Absatz 7,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraphen 9, Absatz 3,, 10, Absatz eins a und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2021,, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§§ 2 Z 6, 9 Abs. 1 und Abs. 5, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 2, Ziffer 6,, 9, Absatz eins und Absatz 5,, 10, Absatz eins und Absatz 2,, 11, Absatz eins,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2024,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§§ 9 Abs. 4 bis 6, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 27/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.Paragraphen 9, Absatz 4 bis 6, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 7, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10,Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 31/2026, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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