§ 9 NÖ KJHEV

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 NÖ KJHG zu verfügen.

(2) Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.

(3) Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.

(4) Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß § 4 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019 hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.

(5) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.

(6) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(7) Personen gemäß Abs. 1 bis 6 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen und keine physischen oder psychischen Mängel haben, durch die die Minderjährigen und jungen Erwachsenen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 22.12.2022
(1) Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 NÖ KJHG zu verfügen.

(2) Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.

(3) Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.

(4) Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß § 4 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019 hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.

(5) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.

(6) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(7) Personen gemäß Abs. 1 bis 6 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen und keine physischen oder psychischen Mängel haben, durch die die Minderjährigen und jungen Erwachsenen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten.

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