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(2) Der Betreiber einer Einrichtung kann eine physische oder eine inländische juristische Person sein. Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Der Antrag auf Feststellung der Eignung einer Einrichtung hat zu enthalten:
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(4) Die zuständige Behörde hat vor Feststellung der Eignung einen Lokalaugenschein abzuhalten.
Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. Paragraph 9, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung kann eine physische oder eine inländische juristische Person sein. Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Der Antrag auf Feststellung der Eignung einer Einrichtung hat zu enthalten:
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(4) Die zuständige Behörde hat vor Feststellung der Eignung einen Lokalaugenschein abzuhalten.
Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. Paragraph 9, Absatz 7, gilt sinngemäß.