§ 15 T-JFJSG Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999

Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist. bBesteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.05.2026

Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist. bBesteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

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