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Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist. bBesteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.
Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist. bBesteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.