§ 22 T-JFJSG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

c)

die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.

(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des Paragraph 13,, des Paragraph 14, Absatz 3,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins bis 3, 5 und 6, des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 18,, des Paragraph 18 a,, des Paragraph 18 b und des Paragraph 20, Absatz eins, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. c)Litera cdie Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist.die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im Paragraph 14, Absatz 3 und im Paragraph 20, Absatz eins, vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach Paragraph 12, Absatz 2, zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz 7, ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
  4. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.02.2022 bis 20.05.2026
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

c)

die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.

(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des Paragraph 13,, des Paragraph 14, Absatz 3,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins bis 3, 5 und 6, des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 18,, des Paragraph 18 a,, des Paragraph 18 b und des Paragraph 20, Absatz eins, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. c)Litera cdie Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist.die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im Paragraph 14, Absatz 3 und im Paragraph 20, Absatz eins, vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach Paragraph 12, Absatz 2, zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz 7, ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
  4. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

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