§ 21 T-JFJSG Strafbestimmungen

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt;

b)

als Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter

1.

einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt;

2.

Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;

3.

einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt;

4.

entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;

5.

einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt;

c)

entgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;

d)

entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,

e)

entgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,

f)

entgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder

g)

entgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.

(2) Wer als Jugendlicher

a)

sich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält;

b)

entgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;

c)

sich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält;

d)

entgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt;

e)

entgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, innehat, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;

f)

entgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,

g)

entgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,

h)

entgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder

i)

entgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.

(7) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.

(8) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.

  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. a)Litera aals Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt;als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. b)Litera bals Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter
      1. 1.Ziffer einseiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt;einer Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, nicht nachkommt;
      2. 2.Ziffer 2Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;Kindern oder Jugendlichen entgegen dem Paragraph 14, Absatz eins, den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;
      3. 3.Ziffer 3einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt;einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      4. 4.Ziffer 4entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;entgegen dem Paragraph 16, Absatz eins bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;
      5. 5.Ziffer 5einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt;einer Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz zuwiderhandelt;
    3. c)Litera centgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;entgegen dem Paragraph 17, Absatz eins, jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;
    4. d)Litera dentgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,
    5. e)Litera eentgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz eins, an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,
    6. f)Litera fentgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oderentgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder
    7. g)Litera gentgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins, den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach Litera c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Jugendlicher
    1. a)Litera asich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält;sich entgegen dem Paragraph 13, an allgemein zugänglichen Orten aufhält;
    2. b)Litera bentgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;entgegen den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;
    3. c)Litera csich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält;sich entgegen dem Paragraph 16, Absatz 2, oder 3 in Räumen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, oder 3 aufhält;
    4. d)Litera dentgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt;entgegen dem Paragraph 16, Absatz 5, in Beherbergungsbetrieben nächtigt;
    5. e)Litera eentgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, besitzt, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;entgegen dem Paragraph 17, jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, besitzt, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;
    6. f)Litera fentgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
    7. g)Litera gentgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, besitzt, konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz 2, Tabak erwirbt, besitzt, konsumiert oder diesen entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz eins, Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
    8. h)Litera hentgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oderentgegen dem Paragraph 18 b, Absatz 2, andere jugendgefährdende Waren erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder
    9. i)Litera ientgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Absatz 2, abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5,Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.Der Verfall von Gegenständen nach den Paragraphen 17 bis 18 b ist nach Maßgabe des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den Paragraphen 17 bis 18 b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
  7. (7)Absatz 7,Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.02.2022 bis 20.05.2026
(1) Wer

a)

als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt;

b)

als Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter

1.

einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt;

2.

Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;

3.

einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt;

4.

entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;

5.

einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt;

c)

entgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;

d)

entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,

e)

entgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,

f)

entgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder

g)

entgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.

(2) Wer als Jugendlicher

a)

sich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält;

b)

entgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;

c)

sich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält;

d)

entgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt;

e)

entgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, innehat, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;

f)

entgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,

g)

entgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,

h)

entgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder

i)

entgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.

(7) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.

(8) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.

  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. a)Litera aals Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt;als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. b)Litera bals Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter
      1. 1.Ziffer einseiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt;einer Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, nicht nachkommt;
      2. 2.Ziffer 2Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;Kindern oder Jugendlichen entgegen dem Paragraph 14, Absatz eins, den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;
      3. 3.Ziffer 3einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt;einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      4. 4.Ziffer 4entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;entgegen dem Paragraph 16, Absatz eins bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;
      5. 5.Ziffer 5einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt;einer Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz zuwiderhandelt;
    3. c)Litera centgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;entgegen dem Paragraph 17, Absatz eins, jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;
    4. d)Litera dentgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,
    5. e)Litera eentgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz eins, an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,
    6. f)Litera fentgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oderentgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder
    7. g)Litera gentgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins, den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach Litera c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Jugendlicher
    1. a)Litera asich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält;sich entgegen dem Paragraph 13, an allgemein zugänglichen Orten aufhält;
    2. b)Litera bentgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;entgegen den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;
    3. c)Litera csich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält;sich entgegen dem Paragraph 16, Absatz 2, oder 3 in Räumen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, oder 3 aufhält;
    4. d)Litera dentgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt;entgegen dem Paragraph 16, Absatz 5, in Beherbergungsbetrieben nächtigt;
    5. e)Litera eentgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, besitzt, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;entgegen dem Paragraph 17, jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, besitzt, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;
    6. f)Litera fentgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
    7. g)Litera gentgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, besitzt, konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz 2, Tabak erwirbt, besitzt, konsumiert oder diesen entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz eins, Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
    8. h)Litera hentgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oderentgegen dem Paragraph 18 b, Absatz 2, andere jugendgefährdende Waren erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder
    9. i)Litera ientgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Absatz 2, abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5,Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.Der Verfall von Gegenständen nach den Paragraphen 17 bis 18 b ist nach Maßgabe des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den Paragraphen 17 bis 18 b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
  7. (7)Absatz 7,Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten