§ 5 T-JFJSG Arten der Förderung

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999

Die Förderung erfolgt insbesondere durch:

a)

die Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;

b)

die Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;

c)

die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln.

  1. a)Litera adie Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;
  2. b)Litera bdie Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;
  3. c)Litera cdie Bereitstellung von Hilfsmitteln.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 17.02.2016 bis 20.05.2026

Die Förderung erfolgt insbesondere durch:

a)

die Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;

b)

die Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;

c)

die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln.

  1. a)Litera adie Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;
  2. b)Litera bdie Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;
  3. c)Litera cdie Bereitstellung von Hilfsmitteln.

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